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Zuständigkeit für einen Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

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Der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist von Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst. Für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist – auch – das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig. Die Dienstleistung bei einem Kreditvertrag, den ein Darlehensnehmer mit einem Kreditinstitut schließt, besteht darin, dass das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer gegen eine Vergütung, die dieser grundsätzlich in Form von Zinsen entrichtet, einen Geldbetrag überlässt.

Art 7 (Nr 1 lit b) EuGVVO 2012 regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit. Die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit werden zur Gänze verdrängt und können weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung herangezogen werden.

  • Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012
  • JBL 2017, 741
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 12.07.2017, 1 Ob 123/17w
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG St. Pölten, 05.08.2015, 31 Cg 6/15d
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 28.12.2015, 11 R 163/15v
  • Arbeitsrecht

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