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Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen vor Einbringung der Revision

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Auf einen Antrag, mit dem bereits vor Revisionseinbringung (zugleich mit einem Verfahrenshilfeantrag) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Unionsrecht begehrt wird, ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des VwG und jener des VwGH für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Revisionssystem übertragbar. Dazu hat der VwGH die Zuständigkeit des VwG angenommen, bei dem die Revision einzubringen ist. Der VwGH ist daher für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bis zur Vorlage der Revision nicht berufen und somit unzuständig.

  • ZVG-Slg 2020/19
  • VwGH, 31.10.2019, Ra 2019/20/0470
  • § 30 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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