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Zuständigkeit für Säumnisbeschwerde

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Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers (vgl § 9 Abs 5 VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte.

  • JBL 2024, 408
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 31.01.2024, Ko 2023/03/0004
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 9 Abs 5 VwGVG

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