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Zuständigkeit zur Bewilligung einstweiliger Verfügungen bei Hauptverfahren im Ausland

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Bei Anhängigkeit der Klage im Ausland kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird.

Wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss als nichtig aufgehoben und den Sicherungsantrag selbst zurückgewiesen hat, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Rekurs nicht in Betracht.

  • § 387 EO
  • OGH, 29.08.2019, 6 Ob 142/19d
  • JBL 2020, 198
  • Öffentliches Recht
  • BG für Handelssachen Wien, 16.04.2019, 6 C 205/19v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • HG Wien, 29.05.2019, 1 R 158/19k

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