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Zuständigkeitsabgrenzung im Glücksspielstrafrecht

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Der VwGH schließt sich der vom VfGH im Erkenntnis vom 13. 6. 2013, B 422/2013, entwickelten Rechtsansicht an, dass § 52 GSpG auf das Verhalten jener Person abstellt, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht. Für die Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs 1 (Z 1) GSpG zu jener nach § 168 StGB und damit auch für die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde ist entscheidend, ob derjenige, der eine Ausspielung veranstaltet, organisiert, anbietet und unternehmerisch zugänglich macht, Einsätze von höchstens € 10,– oder mehr als € 10,– ermöglicht.

Die belangte Behörde ist – offenkundig ausgehend von der vom VwGH nicht aufrecht erhaltenen Rechtsansicht, die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde sei anhand der tatsächlich geleisteten Einsätze zu beurteilen, – der ihr obliegenden Ermittlungspflicht betreffend die nunmehr als rechtlich relevant erkannten Tatsachen nicht nachgekommen. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht geklärt werden.

  • VwGH, 23.07.2013, 2012/17/0249
  • § 52 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 168 StGB
  • WBl-Slg 2014/39

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