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- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 5
- Judikatur, 1541 Wörter
- Seiten 500-501
- https://doi.org/10.33196/jst201806050001
20,00 €
inkl MwStDie Verbindung zweier Hauptverfahren gem § 37 Abs 3 StPO setzt die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz iVm Abs 2 zweiter Satz StPO zuständigkeitsbegründend zuvorgekommen ist jenes Gericht, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam wurde.
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist von Rechtswirksamkeit eines Strafantrags (sofern sie bei ein und demselben Gericht eingebracht wurden: beider Strafanträge) bereits dann auszugehen, wenn das damit angerufene Bezirksgericht die Verbindung des Verfahrens über diesen Strafantrag mit jenem über den anderen Strafantrag verfügt, ohne das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen infrage zu stellen. Ebenso ist Rechtswirksamkeit eines Strafantrags anzunehmen, wenn das damit angerufene Bezirksgericht „sein“ Verfahren – iSd § 37 Abs 3 StPO – einem anderen Gericht zur Verbindung mit einem dort anhängigen Hauptverfahren überweist.
- § 4 Abs 2 StPO
- JST-Slg 2018/61
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 37 StPO
- OGH, 19.07.2018, 11 Ns 29/18f
- § 38 StPO
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