


Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19: Verständigung hinsichtlich der Zustellung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1643 Wörter, Seiten 155-157
20,00 €
inkl MwSt




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Durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 16/2020, wurde im Zustellgesetz ein neuer, mit 22.03.2020 in Kraft getretener und am 14.05.2020 außer Kraft getretener § 26a eingefügt, der zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19 beinhaltete. Gemäß dieser Bestimmung galt die Zustellung eines Dokumentes mit Zustellnachweis durch das Einlegen in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung oder Zurücklassen an der Abgabestelle sofort bewirkt.
Der 2. Satz dieser Bestimmung sah jedoch vor, dass der Empfänger, soweit dies ohne Gefährdung des Zustellers möglich war, durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten konnten, von der Zustellung zu verständigen sind (zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre).
Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, waren gemäß § 26a Z 3 Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall der Rückschein keinerlei Angaben oder Hinweise auf Zeitpunkt und Ort der Hinterlegung sowie über eine erfolgte Mitteilung gemäß § 26a Z 2 Zustellgesetz, respektive Gründe, die einer Verständigung über die erfolgte Zustellung entgegengestanden sind (§ 26a Z 3 Zustellgesetz), enthält, kann weder von einer ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides ausgegangen werden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte erkennbar, dass eine solche Zustellung stattgefunden hat.
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- § 33 VwGVG
- § 26a ZustG
- BVwG, 22.09.2020, W280 2234804-1/6EW280 2234804-2/3E
- ZVG-Slg 2021/26
- Verwaltungsverfahrensrecht
Durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 16/2020, wurde im Zustellgesetz ein neuer, mit 22.03.2020 in Kraft getretener und am 14.05.2020 außer Kraft getretener § 26a eingefügt, der zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19 beinhaltete. Gemäß dieser Bestimmung galt die Zustellung eines Dokumentes mit Zustellnachweis durch das Einlegen in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung oder Zurücklassen an der Abgabestelle sofort bewirkt.
Der 2. Satz dieser Bestimmung sah jedoch vor, dass der Empfänger, soweit dies ohne Gefährdung des Zustellers möglich war, durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten konnten, von der Zustellung zu verständigen sind (zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre).
Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, waren gemäß § 26a Z 3 Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall der Rückschein keinerlei Angaben oder Hinweise auf Zeitpunkt und Ort der Hinterlegung sowie über eine erfolgte Mitteilung gemäß § 26a Z 2 Zustellgesetz, respektive Gründe, die einer Verständigung über die erfolgte Zustellung entgegengestanden sind (§ 26a Z 3 Zustellgesetz), enthält, kann weder von einer ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides ausgegangen werden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte erkennbar, dass eine solche Zustellung stattgefunden hat.
- § 33 VwGVG
- § 26a ZustG
- BVwG, 22.09.2020, W280 2234804-1/6EW280 2234804-2/3E
- ZVG-Slg 2021/26
- Verwaltungsverfahrensrecht