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Heft 2, Februar 2017, Band 139
Zustellung an einem anderen Ort als der im Zustellersuchen angeführten Adresse des Empfängers
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 2546 Wörter
- Seiten 124-126
- https://doi.org/10.33196/jbl201702012401
30,00 €
inkl MwStFür die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wirksam an einem anderen Ort als der im Zustellersuchen angeführten Adresse des Empfängers zugestellt werden kann, ist das Recht des Zustellstaates maßgebend.
Eine wirksame Zustellung kann nach österreichischem Zustellrecht (vorbehaltlich einer Heilung nach § 7 ZustG) nur an der in der Zustellverfügung genannten Adresse vorgenommen werden.
Die mit dem Formular zur EuZVO vorgenommene Zustellbestätigung ist wie der Rückschein bei Inlandszustellungen eine öffentliche Urkunde. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher von der Richtigkeit des beurkundeten Sachverhalts auszugehen.
Die Rolle der Empfangsstelle beschränkt sich darauf, die Zustellung sicherzustellen; sie hat nicht über inhaltliche Fragen, etwa die Berechtigung einer Annahmeverweigerung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Empfängers zu entscheiden, was eine förmliche Bindung an die Zustellbestätigung ausschließt. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Zustellung von jenem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell ist.
- OGH, 29.09.2016, 2 Ob 158/16y
- Art 10 EuZustVO
- Öffentliches Recht
- § 293 Abs 2 ZPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 106 Abs 2 ZPO
- JBL 2017, 124
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 14.04.2016, 46 R 133/16y
- § 13 Abs 1 ZustG
- BG Innere Stadt Wien, 08.01.2016, 19 C 1559/15f
- Arbeitsrecht
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