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Zustellung eines Bescheids gem § 183 StPO an die rechtliche Vertretung

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Eine (eine Rechtsmittelfrist auslösende) Zustellung des Bescheids an den Verteidiger ist gem § 183 Abs 4 StPO nicht vorgesehen. Im Verfahren vor den Vollzugsbehörden und Gerichten (§§ 16 Abs 3, 16a StVG) ist primär das StVG anzuwenden. Für die Anwendung des § 83 Abs 4 StPO bleibt kein Raum. Auch aus § 10 AVG kann nicht (ohne weiteres) abgeleitet werden, dass dem Verteidiger (im Strafverfahren) der Bescheid über die Änderung des Haftortes gem § 183 StPO zuzustellen ist.

  • OLG Wien, 02.04.2024, 32 Bs 87/24i
  • BMJ, 16.02.2024, VOÄ-2024/000239
  • JST-Slg 2024/45
  • § 183 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 10 AVG
  • § 83 StPO

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