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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Zustellung eines Straferkenntnisses ohne Übersetzung des wesentlichen Inhalts in Slowenien
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1538 Wörter
- Seiten 427-429
- https://doi.org/10.33196/zvg201605042701
20,00 €
inkl MwStAufgrund der fehlenden Übersetzung (zumindest des wesentlichen Inhalts) des Straferkenntnisses eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten ist gem § 11 Abs 1 Zustellgesetz iVm Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 2000, BGBl III Nr 65/2005, keine rechtswirksame Zustellung erfolgt.
Aus der Bestimmung des § 11 Abs 1 Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind somit in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. Im gegenständlichen Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, dessen Art 16 die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gem Art 1 Abs 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind. Der Erklärung gem Art 16 Abs 2 dieses Übereinkommens, wonach sich die Republik Slowenien das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen, kommt verfahrensgegenständlich daher keine Bedeutung zu. Dennoch sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 in seinem Art 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist.
- LVwG Sbg, 20.06.2016, 11 Abs 01-7/90/1/5-201611 Abs 405-7/90/1/5-2016
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Zustellgesetz § 11 Abs 1
- ZVG-Slg 2016/99
- Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 2000 Art 5 Abs 3
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