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Kier, Roland

Zustellungen im Ausland, Abwesenheitsurteil und rechtliches Gehör

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Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls – subsidiär – auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Im Hinblick auf die in Art 5 des Vertrags über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelte Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden spielt deutsches Zustellrecht keine Rolle, da im Einklang mit der – am Grundsatz „forum regit actum“ orientierten – Konzeption des EU-RHÜ für Form- und Fristvorgaben das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich ist.

Insoweit der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, zum zeitlich über den schriftlichen Strafantrag hinausgehenden Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht Stellung zu nehmen, liegt in der Aburteilung auch des zeitlich an den Strafantrag anschließenden Tatzeitraums ein Verstoß gegen den in § 427 Abs 1 StPO verbrieften Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

  • Kier, Roland
  • BG Bregenz, 07.08.2015, 6 U 144/15h
  • Öffentliches Recht
  • § 427 Abs 1 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 11 Abs 1 ZustG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 5 EU-RHÜ
  • OGH, 06.04.2017, 12 Os 42/17v
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2018, 62
  • OGH, 06.04.2017, 12 Os 27/17p
  • Arbeitsrecht

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