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Tipold, Alexander

Zustimmung des Angeklagten zur Konfiskation

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Das angefochtene Urteil enthält zur Konfiskation zweier Mobiltelefone zwar bei beiden Angeklagten keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 281 Z 11 Fall 3 StPO) und hinsichtlich eines Angeklagten auch keine Feststellung einer Verwendung zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO). Da sich beide Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit der Konfiskation einverstanden erklärten, bedurfte es vorliegend mangels eines konkreten Nachteils jedoch keiner amtswegigen Wahrnehmung dieser Rechtsfehler.

  • Tipold, Alexander
  • § 345 Abs 1 Z 13 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 290 StPO
  • JBL 2015, 669
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Innsbruck, 06.11.2014, 22 Hv 66/14a
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 03.03.2015, 14 Os 2/15y
  • § 19a StGB
  • Arbeitsrecht

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