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Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Geltungsfrist einer Unterlassungs-eV
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 2002 Wörter
- Seiten 187-189
- https://doi.org/10.33196/jbl202203018701
30,00 €
inkl MwStErgeht ein den Hauptanspruch bejahendes Urteil, ist bei Eintritt von dessen Rechtskraft die einstweilige Verfügung auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.
Der bloße Fristablauf der einstweiligen Verfügung (ohne deren Aufhebung durch das Titelgericht) steht der Bewilligung der Unterlassungsexekution wegen vor Fristablauf erfolgter Verstöße gegen den Titel nicht entgegen.
Wurde aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Exekution nach § 355 EO bewilligt und die einstweilige Verfügung in der Folge deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung einzustellen.
- König, Bernhard
- § 355 EO
- JBL 2022, 187
- LGZ Wien, 28.07.2021, 47 R 71/21w
- OGH, 21.10.2021, 3 Ob 153/21b
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Innere Stadt Wien, 11.03.2021, 68 E 1228/19a
- Zivilverfahrensrecht
- § 399 Abs 1 Z 2 EO
- Arbeitsrecht