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Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs 1 VVG

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Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt jedenfalls voraus, dass die Person gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll.

  • § 10 VVG
  • § 29 Abs 3 FSG
  • § 24 Abs 1 Z 1 FSG
  • § 5 VVG
  • VwG Wien, 28.06.2018, VGW-251/078/RP10/6250/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2019/4

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