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Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht; Organisationspflichten der Geschäftsführung

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Es entspricht stRsp des OGH und der vier Oberlandesgerichte als RekursG in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft iSd §§ 277 ff UGB sicherzustellen.

Der Geschäftsführer hat dazu in seinem Geschäftsbereich zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn eine Mitarbeiterin zu Lasten der Gesellschaft größere Geldbeträge veruntreut hat und deshalb die Buchhaltung und das Rechnungswesen für zwei von der Offenlegungspflicht betroffene Jahre überprüft werden müssen, liegt es am Geschäftsführer, damit geeignete Personen zu betrauen oder wenigstens nach dauernder Erkrankung des tatsächlich ausgewählten Mitarbeiters angemessen durch Neuvergabe der Aufgabe zu reagieren.

Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, liegt ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last, die die Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihn und die Gesellschaft rechtfertigt.

  • OLG Innsbruck, 14.05.2024, 3 R 44/24f3 R 35/24b
  • HG Feldkirch, 12.04.2024, 15 Fr 732/24g-515 Fr 732/24g-6
  • WBl-Slg 2024/168
  • § 277 UGB
  • § 283 UGB
  • § 279 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 278 UGB

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