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Zwangsweise Durchsetzung des Auftrags zur Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation im Obsorgeverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 3791 Wörter
- Seiten 192-196
- https://doi.org/10.33196/jbl201703019201
30,00 €
inkl MwStDer Auftrag zur Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation iS des § 107 Abs 3 Z 3 AußStrG ist grundsätzlich vollstreckbar. Enthält die Anordnung keinen Hinweis, dass das Erstgespräch von den Eltern gemeinsam bei derselben Person oder Institution zu führen ist, kann sich jeder Elternteil eine eigene geeignete Stelle für ein Einzelgespräch aussuchen. Dem steht nicht entgegen, dass die Mediation selbst naturgemäß bei derselben Institution oder Person stattfinden muss und dass auch die Erziehungsberatung beider Elternteile in der Regel zweckmäßigerweise bei derselben Institution oder Person durchgeführt werden soll.
Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Anordnung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt und so klar und eindeutig formuliert ist, dass ihrer zwangsweisen Durchsetzung kein Hindernis entgegensteht. Wenngleich in § 110 Abs 2 S 1 AußStrG ein ausdrücklicher Ausschluss der Vollstreckung nach der Exekutionsordnung angeordnet ist, ist die Anforderung an die Bestimmtheit des Titels nach den Grundsätzen der EO zu beurteilen.
- OGH, 22.09.2016, 3 Ob 122/16m
- § 79 Abs 2 AußStrG
- Öffentliches Recht
- § 110 Abs 2 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 26.01.2016, 44 R 553/15x
- Zivilverfahrensrecht
- BG Innere Stadt Wien, 11.11.2015, 90 Ps 8/11i
- Arbeitsrecht
- § 107 Abs 3 AußStrG
- JBL 2017, 192
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