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Zweck einer Haftrücklassgarantie

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Die Haftrücklassgarantie des Verkäufers (Bauträgerin) bezweckt, den begünstigten Wohnungseigentumskäufer so zu stellen, als ob er die fragliche Summe (den Kaufpreisrest) noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte. Sie soll den Gewährleistungsanspruch sichern und somit auch den Anspruch des Käufers auf Verbesserung der mangelhaften Kaufsache. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer den entsprechenden Teil des Kaufpreises noch nicht gezahlt.

Das Begehren des Garantieauftraggebers auf Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistung ist daher nichts anderes als die Geltendmachung des restlichen Kaufpreises. Diesem Begehren kann der Begünstigte die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) entgegenhalten, solange ein Verbesserungsanspruch besteht. Ist der Kaufgegenstand nicht mehr mangelhaft – das Vorliegen eines Mangels hat der Begünstigte zu beweisen – kann die Zahlung des Restkaufpreises nicht mehr verweigert werden.

  • Zweck einer Haftrücklassgarantie
  • OGH, 28.05.2024, 5 Ob 193/23
  • BBL-Slg 2024/159
  • § 880a ABGB
  • Baurecht

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