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Zweckentfremdung von Wohnungen; Eignung für Hauptwohnzwecke

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Wohnungen in der Altstadt der Stadt Salzburg ist nicht wegen fehlender Parkplätze oder dem nächtlichen Lärm (hier: Flächenwidmung „Kerngebiet“) eine „gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke“ abzusprechen.

  • § 31b Abs 3 Z 2 sbg ROG
  • BBL-Slg 2024/36
  • Eignung für Hauptwohnzwecke
  • LVwG Sbg, 23.11.2023, 405-3/1157/1/4-2023
  • Zweckentfremdung von Wohnungen
  • Baurecht

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