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Trapichler, Martin/​Grundei, Gregor

Zweckwidrige Verwendung von Wohnungen; Ausnahmebewilligung; schriftliche Zustimmung der Miteigentümer; Wohnungseigentumsvertrag

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Die „schriftliche Zustimmung“ der Miteigentümer zur zweckwidrigen Verwendung von Wohnungen erfordert eine durch Unterschrift gedeckte Zustimmung und muss explizit darauf Bezug nehmen, welche Wohnung in einem Gebäude zweckwidrig verwendet werden soll.

Eine Zustimmungserklärung in einem Wohnungseigentumsvertrag zur zweckwidrigen Verwendung aller Wohnungen genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da damit ein Einvernehmen, für welche Wohnungen eine Ausnahmebewilligung beantragt werden soll, nicht nachgewiesen ist.

  • Trapichler, Martin
  • Grundei, Gregor
  • Zweckwidrige Verwendung von Wohnungen
  • schriftliche Zustimmung der Miteigentümer
  • LVwG Wien, 17.04.2024, VGW-111/078/4847/2024
  • BBL-Slg 2024/144
  • Wohnungseigentumsvertrag
  • Ausnahmebewilligung
  • Baurecht
  • § 129 Abs 1a wr BauO

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