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Zweikondiktionentheorie: keine Oppositionsklage wegen nachträglichen Unmöglichwerdens der Gegenleistung bei Rückabwicklung Zug um Zug

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Nach Auflösung eines Kaufvertrags durch Wandlung gemäß § 932 ABGB sind die beiderseitigen Leistungen in analoger Anwendung des § 877 ABGB zurückzuerstatten. Bei der Rückabwicklung stehen sich zwei grundsätzlich selbständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die nur durch das Band der Zug-um-Zug-Abwicklung „locker“ miteinander verknüpft sind. Ist eine der Leistungen untergegangen, ist daher grundsätzlich die Rückforderung der noch vorhandenen Leistung trotz des an sich geltenden Zug-um-Zug-Prinzips möglich (Zweikondiktionentheorie). Daher kann auch der Umstand, dass die vom betreibenden Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nachträglich unmöglich geworden ist (hier: gutgläubiger Erwerb des rückzustellenden PKW durch einen Dritten), nicht im Wege einer Oppositionsklage eingewendet werden.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 188
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 877 ABGB
  • § 35 EO
  • OGH, 19.12.2012, 3 Ob 202/12w
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG St. Pölten, 27.04.2012, 7 R 133/11f
  • § 932 ABGB
  • BG Tulln, 05.09.2011, 3 C 6/09k
  • Arbeitsrecht

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