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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2017, Band 2017

Vrbovszky, Sonja

Zwingender Ausschlussgrund kann nicht relativiert werden

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Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.

Die RL 2004/18/EG, insbesondere deren Art 2 und Anhang VII Teil A Nr 17, ist angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Transparenzgebots dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, einen öffentlichen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, und zwar mit der Begründung, dass der Ausschluss dieses Bieters vom Vergabeverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend und ungeachtet dessen auszuschließen war, ob diese Sanktion verhältnismäßig ist oder nicht.

Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG verfolgt somit keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene, da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen.

Es obliegt einem öffentlichen Auftraggeber, die von ihm selbst – insbesondere im Hinblick auf Anhang VII Teil A Nr 17 RL 2004/18/EG – festgelegten Kriterien strikt einzuhalten.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass die an einer öffentlichen Ausschreibung interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, dass sie genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und dass sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten.

  • Vrbovszky, Sonja
  • RPA 2017, 123
  • schwere berufliche Verfehlung
  • Ausschlussgründe
  • RL 89/665/EWG
  • zwingender Ausschlussgrund
  • EuGH, 14.12.2016, C-171/15, „Connexxion Taxi Services”
  • Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • Fakultative Ausschlussgründe
  • Vergaberecht

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