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Schröder, Mats

Zwingender Widerruf bei erst nachträglich eingetretenen Widerrufsgründen?

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Nach den Erläuterungen sind von § 149 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 Umstände umfasst, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhanden waren, die der Auftraggeber aber nicht wusste („nova reperta“).

Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war für die Auftraggeberinnen weder die Preisentwicklung auf dem Rohstoff-Sektor vorhersehbar, noch war bekannt, dass sich das Vergabeverfahren aufgrund der Nachprüfungsanträge verzögern würde. Dass der ursprünglich geplante Baubeginn nicht mehr realisierbar sein wird und auch allenfalls hinsichtlich der weiteren Termine Anpassungen vorgenommen werden müssen, stellt keine „nova reperta“ dar.

Zum einen bedeuten ein späterer Baubeginn und daran anknüpfend eine Verschiebung weiterer Termine nicht automatisch eine wesentliche Vertragsänderung, zum anderen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehende Änderungen von abzuschließenden Verträgen nicht zu einem Widerruf des Vergabeverfahrens im derzeitigen Stadium führen.

Preissteigerungen führen nicht per se zu einer wesentlich anderen Ausschreibung, sondern haben in erster Linie Auswirkungen auf die Angebote der Bieter.

  • Schröder, Mats
  • § 110 BVergG
  • Zwingender Widerruf von Vergabeverfahren
  • § 365 BVergG
  • Angebotsänderungen
  • nachträgliche Änderungen von Verträgen
  • Preisschwankungen
  • Vergaberecht
  • RPA 2021, 292
  • LVwG Salzburg, 26.05.2021, 405-5/88/1/10-2021, „Sanierung Hauptsammelkanal und Gemeindestraße“
  • § 114 Abs 2 BVergG
  • § 149 Abs 1 BVergG

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