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Zwischenurteil zur Verjährung bei Feststellungsbegehren über Bestehen einer Schadenersatzpflicht zulässig

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Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. Es mangelt regelmäßig am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung iS des § 228 ZPO, wenn sich ergibt, dass die vom Feststellungsbegehren erfassten (künftigen oder unbezifferbaren) Ersatzansprüche verjährt sind. Auch in diesen Fällen erscheint es gleichermaßen wie bei Leistungsklagen sinnvoll, die Frage der Verjährung vorweg durch ein „Zwischenurteil“ klären zu können.

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall kann nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden.

Die Verjährungsfrist für den sogenannten Primärschaden und die voraussehbaren künftigen weiteren Teil- oder Folgeschäden beginnt einheitlich; der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Selbst wenn beim Auftreten von (psychischen) Beschwerden ein mit der Erkrankung verbundener Verdienstentgang voraussehbar sein sollte, ist noch keineswegs gleichzeitig auch – ohne ausreichende Tatsachengrundlage – die Voraussehbarkeit des Bestehens oder künftigen Entstehens einer dauernden Dienstunfähigkeit und der damit verbundenen Frühpensionierung zu bejahen.

  • JBL 2015, 592
  • LG Salzburg, 18.11.2014, 12 Cg 29/14h
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 09.02.2015, 4 R 12/15k
  • § 393a ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.05.2015, 1 Ob 81/15s
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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