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Alte Bekannte und neues Terrain

Im Interview: Johannes W. Flume,
Christoph Kronthaler und Simon Laimer

Juni 2022

Mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) erfasst der Gesetzgeber erstmals die Datenökonomie der großen Internetplattformen. Welche Änderungen das VGG auch für den klassischen Kauf bringt, wie in Waren eingebettete digitale Leistungen behandelt werden und wo sich bereits Baustellen abzeichnen, beantworten die Herausgeber des neuen VGG-Kurzkommentars, Johannes W. Flume, Christoph Kronthaler und Simon Laimer.

Interview: Roman Tronner

Foto: Roman Tronner, Johannes W. Flume, Simon Laimer, Christoph Kronthaler/© Joseph Krpelan

Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) trat am 1.1.2022 in Kraft. Der neue Kurzkommentar dazu ist in Rekordzeit erschienen. Für wen ist der Kommentar gedacht?

Kronthaler: Für alle, die sich beruflich mit Gewährleistungsrecht befassen, also sowohl für Wissenschaftler*innen und natürlich auch für Gerichte, Unternehmensjurist*innen und Rechtsanwält*innen. Unser Kommentar bietet den ersten wissenschaftlich fundierten und zugleich praxisgerechten Zugang zum gesamten neuen Verbrauchergewährleistungsrecht. Es ist unseren Autor*innen und uns als Herausgebern gelungen, überall dort eine ausführlichere Kommentierung vorzulegen, wo wir in nächster Zukunft die meisten Fragestellungen für die Wissenschaft und die Praxis erwarten. In diesen Bereichen sind wir vom Umfang gewiss über den Charakter eines Kurzkommentars hinausgegangen und bieten eine vertiefte Analyse der Rechtsprobleme.

Unser Kommentar bietet den ersten wissenschaftlich fundierten und zugleich praxisgerechten Zugang zum gesamten neuen Verbrauchergewährleistungsrecht.

Das VGG setzt die Warenkauf- und die Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU in Österreich um. Es ändert das bisherige Gewährleistungsrecht grundlegend. Das Gesetz gilt für Waren und digitale Leistungen. Was ist darunter zu verstehen?

Flume: Zur Beantwortung dieser Frage hilft es zwischen der „alten“ und der „neuen“ Welt des Gewährleistungsrechtes zu unterscheiden. Das VGG gilt zunächst für die „alte“, bekannte Welt der Kauf- und Werklieferungsverträge über körperliche bewegliche Sachen. Darüber hinaus wird nun auch die „neue“ digitale Welt erfasst. Denn das VGG gilt nun nicht nur im Kontext der entgeltlichen Nutzung von Apps, Streaming-Diensten, Cloud-Nutzungen, sondern auch für die vermeintlich unentgeltliche Nutzung von Facebook, TikTok und Co. Ein Anwendungsbeispiel: Wenn Sie am Naschmarkt einen Hummer kaufen, dann handelt es sich um einen Vertrag über ein lebendiges Tier, das nach dem Ausschlusskatalog nicht dem VGG unterfällt. Wenn ich hingegen eine Lobster-Roll als Delikatesse erwerbe, so kommt das VGG sehr wohl zur Anwendung. Wenn man schließlich ein NFT eines digitalen Hummerbildes der Albertina ersteigern würde, dann wäre es eine digitale Leistung. Versende ich schließlich das Hummerbild per WhatsApp, wäre das VGG ebenfalls eröffnet, da es sich hier um ein datenfinanziertes Geschäftsmodell handelt.

Nochmals zum Unterschied Warenkauf und Bereitstellung digitaler Leistungen. Warum macht das VGG diese Unterscheidung?

Kronthaler: Wie gesagt, beim Warenkauf sollte vor allem Altbewährtes fortgesetzt und weiterentwickelt werden, man hat daher in vielen Punkten an die Verbrauchsgüter-Richtlinie der EU angeknüpft. Bei digitalen Leistungen wird im Unterschied zum Warenkauf an keinen bestimmten Vertragstypus angeknüpft, die Gegenleistung der Verbraucher*innen, die sie den Unternehmer*innen für die Bereitstellung der digitalen Leistung gewähren, wird von der Digitale-Inhalte-Richtlinie wesentlich weiter verstanden und erfasst neben dem Tausch mit Kryptowährungen insbesondere sogenannte datenfinanzierte Geschäftsmodelle, wie sie Johannes Flume gerade beschrieben hat. Nicht zuletzt sollte darauf reagiert werden, dass viele digitale Leistungen – wie zum Beispiel Streamingdienste oder Social-Media-Plattformen – einen Dauerschuldcharakter aufweisen. In derartigen Fällen sollen die Unternehmer*innen auch für Mängel der digitalen Leistung haften, die zwar anfangs nicht vorhanden waren, sondern später innerhalb des Bereitstellungszeitraums auftreten.

Das Gesetz gilt nun auch im Fall der „Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers“. Was ist damit gemeint?

Flume: Der europäische und österreichische Gesetzgeber haben sich auf gewährleistungsrechtlicher Ebene erstmals den bereits erwähnten sogenannten datenfinanzierten Geschäftsmodellen angenommen. Früher entsprach es oft der Vorstellung, dass die Nutzung von Diensten wie Facebook, Twitter, Google und Co kostenlos erfolgt und damit Gewährleistungsansprüche nicht bestehen. Das ist eine Rechtsauffassung, die mit dem neuen VGG so nicht mehr vertretbar ist. Mit dem neuen Recht wurde ein erster Baustein für ein Marktmodell für Daten geschaffen. Verbraucher*innen können nun zukünftig Gewährleistungsrechte auch im Kontext von Social-Media-Diensten, Kommunikationsdiensten und anderen Phänomenen der Plattformökonomie durchsetzen. In welchem Umfang damit Rechtsinnovationen befördert werden, ist freilich zurzeit nur schwer abzuschätzen.

Mit dem neuen Recht wurde ein erster Baustein für ein Marktmodell für Daten geschaffen. Verbraucher*innen können nun zukünftig Gewährleistungsrechte auch im Kontext von Social Media-Diensten, Kommunikationsdiensten und anderen Phänomenen der Plattformökonomie durchsetzen.

Thema „smart goods“, also Waren mit digitalen Elementen: Sie sind dem Abschnitt zwei, Waren, zugeordnet. Warum?

Kronthaler: Auf europäischer Ebene gab es eine lange und intensive rechtspolitische Debatte, ob man digitale Güter, wie zum Beispiel eine Smartwatch, Smartphones, Laptops, eher dem etablierten Gewährleistungsregime des Warenkaufs unterstellen soll oder dem neuen Gewährleistungsregime der Digitalen-Inhalte-Richtlinie. Man hat sich letztlich für eine Erfassung von „smart goods“ in der Warenkauf-RL entschieden. Der leitende Gedanke hinter dieser Entscheidung war: Egal ob ein Hard- oder Softwaremangel vorliegt, sollen die betroffenen Verbraucher*innen eine/n einzigen verantwortlichen Ansprechpartner*in haben, und zwar die/den Verkäufer*in der Ware mit digitalen Elementen.

Trifft das auch auf ein Software-Update zu, das zum Beispiel den Computer lahmlegt? Kann ich mich auch damit an die/den Verkäufer*in des Geräts wenden?

Laimer: Richtig. Zu den Updates gibt es eine ganz neuartige Regelung. Im Unterschied zum bisherigen Recht, das allein den Zeitpunkt der Übergabe der Ware vor Augen hatte, bringt das neue Gesetz mit der Updatepflicht ein Dauerelement ins Kaufgewährleistungsrecht. Damit soll erreicht werden, dass zum Beispiel Waren mit digitalen Elementen weiterhin dem Vertrag entsprechen. Denn bei einem Smartphone ist es nicht ausreichend, wenn das Betriebssystem bloß bei Übergabe funktioniert, aber drei Monate später nicht mehr. Und auch dafür können sich  Verbraucher*innen an ihre/n Vertragspartner*in wenden, selbst wenn die/der Elektrofachhändler*in derartige Software-Updates regelmäßig nicht selbst zur Verfügung stellen wird.

Der neue VGG-Kurzkommentar: aktuell, praxisnah und innovativ

Dieser Kurzkommentar bietet eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisnahe Untersuchung des neuen Gesetzes sowie der Änderungen im KSchG und im ABGB in einem kompakten Format. 

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Bei einem Smartphone habe ich viele Apps von verschiedenen Herstellern. Macht das gewährleistungsrechtlich nicht einen Unterschied?

Kronthaler: Da muss man tatsächlich unterscheiden. Für das Betriebssystem des Smartphones und Standard-Apps haften die Verkäufer*innen. Wenn man sich aber eine beliebige Fitness-App um 99 Cent im App Store herunterlädt, liegt ein eigener Vertrag über die Bereitstellung einer digitalen Leistung vor. Dieser hat mit dem Kaufvertrag über das Smartphone nichts mehr zu tun. Für Mängel haftet die/der Anbieter*in der Fitness-App und nicht die/der Verkäufer*in des Smartphones.

Da schließt sich die Frage nach dem Mangelbegriff an. Gibt es da im VGG bemerkenswerte Änderungen?

Laimer: Hier haben wir es mit einem Paradigmenwechsel zu tun, da dem objektiven, also gesetzlich vorgesehenen Qualitätsstandard weit größeres Gewicht zukommt als nach dem bisherigen und nach ABGB weiterhin gültigen Gewährleistungsrecht. Die Praxis wird diesbezüglich mit zwei wesentlichen Problemen konfrontiert: Erstens ist es eine Auslegungsfrage, wie dieser Qualitätsstandard bei den unterschiedlichen Produkten festzustellen ist, wie etwa mit gebrauchten im Vergleich zu neuwertigen Waren umzugehen ist. Und zweitens: Im Unterschied zum ABGB können  Verbraucher*innen nach dem VGG selbst für jene Fehler der Ware oder digitalen Leistung, die sie bei Vertragsabschluss bereits gekannt haben, Gewährleistungsrechte geltend machen, sofern Unternehmer*innen nicht eigens auf diese konkreten Merkmale hinweisen und Konsument*innen ausdrücklich und gesondert von der sonstigen Vertragserklärung der Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindeststandards zustimmen. Der Richtliniengeber hat da offenbar nur den Onlinehandel vor Augen gehabt, wo etwa mit verschiedenen Buttons gearbeitet werden kann. Im stationären Handel, vor allem im kleinen Einzelhandel, wird es hingegen schwieriger, denn Unternehmer*innen haben für solche einschränkenden Qualitätsabsprachen die Beweispflicht, sie werden das dokumentieren müssen.

Wir haben es mit einem Paradigmenwechsel zu tun, weil dem objektiven Mangelbegriff im VGG weit größeres Gewicht zukommt, als es nach dem ABGB der Fall ist.

Kronthaler: In der Praxis dürfte es teilweise so sein, dass eine Bestellung über den Webshop getätigt wird, um genau dieses Problem, das Simon Laimer gerade geschildert hat, zu umgehen. Verkäufer*innen geben über ein Tablet die Bestellung ein und Verbraucher*innen nehmen die Ware gleich mit. Ein sehr wichtiges praktisches Problemfeld für den objektiven Mangelbegriff könnte meines Erachtens der Gebrauchtwagenmarkt werden. Es stellen sich hier nämlich die Fragen: Was ist denn die relevante Vergleichskategorie bei Gebrauchtwagen? Welche Mängel dürfen Gebrauchtwagen nach einem Jahr aufweisen? Ab wann liegt eine Abweichung vom objektiv erforderlichen Standard vor? In diesem Fall müssen Verkäufer*innen Verbraucher*innen auf die Abweichung eigens hinweisen und Verbraucher*innen müssen ausdrücklich und gesondert zustimmen. Man kann der Praxis nur anraten, das VGG entsprechend ernst zu nehmen, um gerade bei gebrauchten Waren nicht unerwartet gewährleistungspflichtig zu werden.

Mit dem VGG wurde auch das Konsumentenschutzgesetz weiterentwickelt. Was bringen die neuen Regelungen dort mit sich?

Laimer: Für Verbraucherverträge wurden mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) zudem abweichende Regeln für jene Fälle geschaffen, bei denen Unternehmer*innen mit ihrer Leistung in Verzug geraten, wobei die §§ 918 f ABGB davon nur teilweise verdrängt werden. Man hat also bei Verträgen zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen nun unterschiedliche Regelungen anzuwenden, je nachdem, welcher der Vertragspartner*innen in Schuldnerverzug gerät. Konkret können Verbraucher*innen nach dem neuen § 7c KSchG bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist mit ihrer Entscheidung zuwarten, ob sie weiterhin auf Erfüllung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten wollen. Nach § 918 Abs 1 ABGB müssen Gläubiger*innen hingegen die Rücktrittserklärung bereits mit der Nachfristsetzung verbinden. Die Gesetzesmaterialien deuten freilich an, dass Verbraucher*innen nach § 7c KSchG jedenfalls zwei getrennte Erklärungen abgeben müssen, was auf einen praxisfernen Formalismus hinauslaufen würde.

Auch beim relativen Fixgeschäft fällt der Vertrag nach der neuen Regelung nicht mehr automatisch weg, sondern die Verbraucher*innen müssen den Rücktritt erklären. Und beim Verzug der Unternehmer*innen mit digitalen Leistungen müssen sie nach dem Wortlaut des § 7d KSchG nach Aufforderung zur Bereitstellung sogar unverzüglich erfüllen. Die Vorstellung des Gesetzgebers ist hier die, dass die Unternehmer*innen bei digitalen Leistungen offenbar überhaupt keiner Reaktionszeit bedürfen. Das ist natürlich unrealistisch und wird in der Praxis ebenso zu Problemen führen.

Spielt es für die Anwendung des VGG eine Rolle, mit welchem Zahlungsmittel man zahlt? Wäre die Zahlung mit einer Kryptowährung zulässig?

Flume: Ja, in der Tat. In diesem Bereich finden sich einige Fallstricke für die Praxis. Bezahle ich ein Auto mit einer Kryptowährung, so ist das VGG nicht anwendbar, da es sich um einen Tauschvertrag handelt. Demgegenüber ist der europäische Preisbegriff bei den digitalen Leistungen denkbar weit ausgestaltet. Denn alles, was als digitale Darstellung eines Wertes fungieren kann, wie etwa E-Coupons, Treuepunkte und dergleichen, gilt in der digitalen Welt des VGG als Zahlungsmittel. Ein Cloud-Service kann also beispielsweise mit einem Online-Gutschein, einer Kryptowährung oder auch natürlich mit normalem Bar- bzw Buchgeld bezahlt werden. Aber Vorsicht! Denn nach den Erwägungsgründen zur Digitalen-Inhalte-Richtlinie wird klargestellt, dass Kryptowährungen nicht gleichzeitig digitale Leistungen sein können. Ein Währungsswap etwa – der Wechsel zweier Kryptowährungen – unterfällt damit nicht dem VGG.

Zum Abschluss: Wann erwarten Sie die erste Judikatur zum VGG und gibt es schon Pläne für eine nächste Auflage des Kommentars?

Laimer: In der Tat haben wir nun schon einige „Baustellen“ angesprochen. Man wird sehen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung, aber auch die wissenschaftliche Diskussion entwickeln und insbesondere, welche Weichenstellungen der Europäische Gerichtshof vorgeben wird. Deshalb haben wir natürlich bereits geplant, den Kommentar periodisch zu aktualisieren, um weiterhin zum wissenschaftlichen Diskurs beizutragen und der Praxis ein optimales, laufend aktualisiertes Hilfsmittel an die Hand zu geben.

Kronthaler: Bei der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, so hat unser Mitautor Andreas Schwartze recherchiert, dauerte es in Deutschland ungefähr drei bis vier Jahre bis zur ersten veröffentlichten Rechtsprechung. In Österreich ist für das neue Verbrauchergewährleistungsrecht wohl mit einem ähnlichen Zeitraum zu rechnen. Ich rechne darüber hinaus damit, dass der EuGH mit der Warenkauf- und Digitale-Inhalte-Richtlinie deutlich häufiger befasst sein wird als mit der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, wo es bislang verhältnismäßig wenige Urteile gibt. Wir stehen also am Anfang einer spannenden Entwicklung. Für die zweite Auflage wollen wir neben der rasch zunehmenden österreichischen Literatur auch im Blick behalten, was in anderen EU-Mitgliedsstaaten geschrieben wird.

Flume: Besonders betonen möchte ich noch, dass uns Eva-Maria Rauch vom Verlag Österreich wirklich hervorragend betreut hat. Auch haben wir mit Hilfe des Verlags neue Wege beschritten. Jeder Kommentierung ist ein QR-Code vorangestellt, mit dessen Hilfe die europarechtlichen und nationalen Materialien zu dem jeweiligen Paragrafen passend mit dem Smartphone oder Tablet aufgerufen werden können. Damit ist der Kommentar um rund 250 Seiten schlanker und die Leserinnen und Leser können sich jederzeit zielgerichtet informieren.

Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume
forscht am Institut für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bürgerlichen Recht (insbesondere Leistungsstörungs- und Schadenersatzrecht), Unternehmens-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie in der vergleichenden Rechts- und Wirtschaftsgeschichte.

Univ.-Ass. (Postdoc) Dr. Christoph Kronthaler
arbeitet und forscht am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Schuld- und Sachenrecht, insbesondere im Schadenersatz-, Kreditsicherungs-, Wohn- und Verbraucherschutzrecht sowie im Bank- und Versicherungsrecht.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Simon Laimer, LL.M.
ist am Institut für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität Linz tätig, wo er die Abteilung Internationales Privatrecht und Einheitsprivatrecht leitet. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil und im Schuldrecht sowie im Internationalen und Europäischen Privatrecht in der Rechtsvergleichung und im Einheitsprivatrecht.