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Anmeldung strittiger Zusammenschlüsse

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEZKBand 14
Inhalt:
Abhandlung
Umfang:
4439 Wörter, Seiten 135-141

30,00 €

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Im konkreten Fall war es, wie bereits in einer Vorentscheidung, rechtlich unsicher, ob tatsächlich ein Zusammenschluss zustande gekommen ist. Das Kartellgericht hat deshalb – nunmehr bestätigt vom OGH – einen Antrag auf Genehmigung des „Zusammenschlusses“ zurückgewiesen: Über rechtlich unsichere Zusammenschlüsse brauche es nicht entscheiden. Dieser Standpunkt ist nach der bestehenden österreichischen Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Eine etwas genauere Prüfung zeigt: Das Kartellgericht hätte das Zustandekommen des Zusammenschlusses als Vorfrage selbst beurteilen müssen. Dann hätte es, je nach Ergebnis, dem Antrag auf Genehmigung des Zusammenschlusses stattgegeben oder ihn ab- oder zurückweisen müssen. Dazu gibt es klare gesetzliche Verfahrensregeln. Der OGH hat nun diese Regeln in mehrfacher Hinsicht nicht (ausreichend) berücksichtigt.

  • Gruber, Johannes Peter
  • § 43 AußStrG
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • § 190 ZPO
  • strittiger Zusammenschluss
  • § 9 KartG
  • § 7 KartG
  • § 41 KartG
  • § 89j GOG
  • § 41 Abs 3 KartG
  • Verfahrensgegenstand
  • Parteistellung
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • § 41 GWB
  • KaWeRÄG 2021
  • Medienzusammenschluss
  • § 12 KartG
  • OGH, 29.05.2020, 16 Ok 2/20 k, Parteistellung
  • § 2 KartG
  • Vorfrage
  • gemeinsame Kontrolle
  • Zusammenschlussverfahren
  • § 1 JN
  • OGH, 25.01.2021, 16 Ok 5/20 a, Kronen Zeitung Vgl https://www.bwb.gv.at/news/detail/news/ogh_entschied_in_der_zusammenschlussanmeldung_funke_gruppewaz_holdingkrone_mit_wechsel_von_gemeins/ (abgerufen am: 16.08.2021).
  • § 25 AußStrG
  • § 11 KartG
  • alleinige Kontrolle
  • OEZK 2021, 135
  • Art 10 FKVO
  • § 2 AußStrG
  • § 40 KartG
  • § 30 KartG
  • § 37 GWB

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