Anmeldung strittiger Zusammenschlüsse
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEZKBand 14
- Inhalt:
- Abhandlung
- Umfang:
- 4439 Wörter, Seiten 135-141
30,00 €
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Im konkreten Fall war es, wie bereits in einer Vorentscheidung, rechtlich unsicher, ob tatsächlich ein Zusammenschluss zustande gekommen ist. Das Kartellgericht hat deshalb – nunmehr bestätigt vom OGH – einen Antrag auf Genehmigung des „Zusammenschlusses“ zurückgewiesen: Über rechtlich unsichere Zusammenschlüsse brauche es nicht entscheiden. Dieser Standpunkt ist nach der bestehenden österreichischen Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Eine etwas genauere Prüfung zeigt: Das Kartellgericht hätte das Zustandekommen des Zusammenschlusses als Vorfrage selbst beurteilen müssen. Dann hätte es, je nach Ergebnis, dem Antrag auf Genehmigung des Zusammenschlusses stattgegeben oder ihn ab- oder zurückweisen müssen. Dazu gibt es klare gesetzliche Verfahrensregeln. Der OGH hat nun diese Regeln in mehrfacher Hinsicht nicht (ausreichend) berücksichtigt.
- Gruber, Johannes Peter
- § 43 AußStrG
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 190 ZPO
- strittiger Zusammenschluss
- § 9 KartG
- § 7 KartG
- § 41 KartG
- § 89j GOG
- § 41 Abs 3 KartG
- Verfahrensgegenstand
- Parteistellung
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- § 41 GWB
- KaWeRÄG 2021
- Medienzusammenschluss
- § 12 KartG
- OGH, 29.05.2020, 16 Ok 2/20 k, Parteistellung
- § 2 KartG
- Vorfrage
- gemeinsame Kontrolle
- Zusammenschlussverfahren
- § 1 JN
- OGH, 25.01.2021, 16 Ok 5/20 a, Kronen Zeitung Vgl https://www.bwb.gv.at/news/detail/news/ogh_entschied_in_der_zusammenschlussanmeldung_funke_gruppewaz_holdingkrone_mit_wechsel_von_gemeins/ (abgerufen am: 16.08.2021).
- § 25 AußStrG
- § 11 KartG
- alleinige Kontrolle
- OEZK 2021, 135
- Art 10 FKVO
- § 2 AußStrG
- § 40 KartG
- § 30 KartG
- § 37 GWB