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Heft 4, September 2021, Band 14

eJournal-Heft
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2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

  • Das KaWeRÄG 2021 – Erster Teil: Kartellgesetz

    S. 123 - 134, Abhandlung

    Johannes Peter Gruber

    Mit dem KaWeRÄG 2021 wird vor allem die Richtlinie (EU) 2019/1 umgesetzt. Die Änderungen im KartG betreffen die drei „großen“ Bereiche, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (II.A.), Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (II.B.) und Zusammenschlüsse (II.C.). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Anpassungen an das EU-Recht und vor allem einen eigenen neuen Abschnitt über die Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden.

  • Anmeldung strittiger Zusammenschlüsse

    S. 135 - 141, Abhandlung

    Johannes Peter Gruber

    Im konkreten Fall war es, wie bereits in einer Vorentscheidung, rechtlich unsicher, ob tatsächlich ein Zusammenschluss zustande gekommen ist. Das Kartellgericht hat deshalb – nunmehr bestätigt vom OGH – einen Antrag auf Genehmigung des „Zusammenschlusses“ zurückgewiesen: Über rechtlich unsichere Zusammenschlüsse brauche es nicht entscheiden. Dieser Standpunkt ist nach der bestehenden österreichischen Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Eine etwas genauere Prüfung zeigt: Das Kartellgericht hätte das Zustandekommen des Zusammenschlusses als Vorfrage selbst beurteilen müssen. Dann hätte es, je nach Ergebnis, dem Antrag auf Genehmigung des Zusammenschlusses stattgegeben oder ihn ab- oder zurückweisen müssen. Dazu gibt es klare gesetzliche Verfahrensregeln. Der OGH hat nun diese Regeln in mehrfacher Hinsicht nicht (ausreichend) berücksichtigt.

  • Das Wesen der Unwirksamkeitsanordnung gemäß § 17 Abs 3 KartG 2005 und Art 7 Abs 4 FKVO

    S. 142 - 146, Abhandlung

    Thomas Aldor

    Als Sanktion für einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot sehen sowohl die europäische wie auch die österreichische Fusionskontrolle unter anderem die Unwirksamkeit von Verträgen vor, die im Widerspruch zum Vollzugsverbot stehen und vor der Freigabe des Fusionsvorhabens abgeschlossen wurden.

  • Rechtsprechungsübersicht

    S. 147 - 149, Entscheidung

    Johannes Peter Gruber

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