Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

OEZK

Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht

Heft 1, Februar 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7507

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 9, Abhandlung

Brugger, Walter

Neue Geldbußenbemessung nach § 30 KartG 2005

Im Zuge der Novellierung des Kartellrechts (durch Änderung des KartG, des WettbG sowie des UWG) wurden nicht nur die Rechte der BWB punktuell erweitert, sondern – aus Rechtschutzgründen besonders zu begrüßen – auch die Bestimmungen über die Geldbußenbemessung in § 30 KartG 2005 (KartG) ergänzt. Hier sollen diese Bestimmungen erörtert und im Hinblick auf die Praxis dahin analysiert werden, ob damit ein Mehr an Klarheit durch rechtliche Determinierung geschaffen wird.

S. 10 - 13, Abhandlung

Tresnak, Sigrid/​Haubner , Veronika

Competition Talk: „Hausdurchsuchungen – rechtlicher Umfang und aktuelle Entwicklungen“

Hausdurchsuchungen der Bundeswettbewerbsbehörde sind gerade in den letzten Jahren keine Seltenheit mehr. Wie man sich als Unternehmer in einem solchen Fall verhalten sollte, welche Möglichkeiten der Handlungsweisen offenstehen, was den Mitarbeitern der Behörde erlaubt ist und wie man als Unternehmer die eigenen Interessen am besten wahren kann – all dies wurde beim zweiten Competition Talk der BWB am 27. November 2012 diskutiert. Als Experten führten Mag. Nikolaus Schaller, Richter am Kartellgericht, Dr. Raoul Hoffer, Partner Binder Grösswang Rechtsanwälte und Mag. Natalie Harsdorf LL.M., Referentin der Bundeswettbewerbsbehörde, mit Impulsreferaten an das Thema heran.

S. 14 - 19, Abhandlung

Paulus , Eduard

Die Konsumtion des Beschwerderechts im neuen verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz sieht für einen Beschwerdeführer, dem der anzufechtende Bescheid noch nicht zugestellt oder verkündet wurde, die Möglichkeit vor, ab Kenntnis des Inhalts des Bescheides, der zuvor gegenüber einer anderen Partei des Mehrparteienverfahrens erlassen wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Andererseits kann der Beschwerdeführer zuerst die Zustellung des Bescheides beantragen und erst danach Bescheidbeschwerde erheben. Dies führt zu einer Reihe von Auslegungsfragen, die in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eingehend behandelt wurden. Besondere Bedeutung kommt hier der Frage zu, ab wann das Beschwerderecht bereits konsumiert ist.

Für Berufungsverfahren vor Verwaltungsbehörden oder den Unabhängigen Verwaltungssenaten gibt es eine vergleichbare gesetzliche Regelung wie im Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht, dennoch lässt auch hier die Rechtsprechung eine „vorzeitige“ Berufungserhebung unter Anwendung ähnlicher Erwägungsgründe zu.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wird nun das Verwaltungsgerichtshofgesetz novelliert und die angesprochene Norm im Sinne der bestehenden Rechtsprechung präzisiert sowie im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 eine vom Wortlaut beinahe idente Regelung auch für Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten erster Instanz eingeführt. Vorliegender Aufsatz rezensiert die bisherigen einschlägigen höchstgerichtlichen Erwägungen, um auf deren Basis die neue Rechtslage zu analysieren.

S. 20 - 27, Abhandlung

Gänser, Christian/​Harsdorf, Natalie/​Xeniadis , Anastasios

Hausdurchsuchung Neu: Eine verpasste Chance zur Annäherung an das Europäische Vollzugsumfeld – Teil I

Bekanntlich bleiben die Befugnisse der österreichischen BWB deutlich hinter jenen der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedsstaaten (zB deutsches Bundeskartellamt) zurück. Mit 1. März 2013 tritt die vieldiskutierte Novelle des WettbG und des KartG in Kraft, durch welche diese Defizite saniert werden sollten. Mit der vorliegenden Novelle ist versucht worden hinsichtlich der Ermittlungsinstrumente der BWB eine Annäherung an europäische Best Practices zu erreichen. Nachstehend erfolgt eine Darstellung der Neuerungen (Teil I des Beitrages) sowie im April-Heft der ÖZK eine kritische Betrachtung, inwieweit durch die Novelle tatsächlich der Kartellrechtsvollzug gestärkt wird und in welchen Punkten weiterhin Verbesserungsbedarf besteht (Teil II des Beitrages).

S. 28 - 30, Entscheidung

Gruber, Johannes Peter

Rechtsprechungsübersicht

S. 30 - 33, Entscheidung

Panhölzl, Markus

EuG: Herabsetzung der Geldbuße für Marktaufteilung im Fall E.ON/GDF

Die mit der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/39.401 – E.ON/GDF gegen E.ON Ruhrgas AG / E.ON AG und GDF Suez SA wegen Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts festgesetzten Geldbußen von je 553 Mio Euro wurden auf je 320 Mio Euro herabgesetzt; die Entscheidung wurde im Wesentlichen bestätigt, jedoch festgestellt, dass die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung auf jedem der Märkte durch die Kommission fehlerhaft war.

S. 34 - 39, Entscheidung

Keznickl, Stefan/​Kronegger , Margret

OGH: Drittschadensliquidation bei aus einem Preiskartell resultierenden Schaden

Das Kartellverbot ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.

Tritt ein aus einem Preiskartell resultierender Schaden nicht beim unmittelbaren Vertragspartner der Kartellanten, sondern (infolge der gewählten Verrechnungstechnik) bei einem Dritten ein, hat sich dieser Schaden aufgrund des bereits bei Schadenseintritt bestehenden Innenverhältnisses zwischen dem unmittelbaren Vertragspartner der Kartellanten und dem Dritten auf den Dritten verlagert und kann von diesem nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden.

Da bei kartellrechtlichen Sachverhalten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist, kommt es auch bei der Beurteilung einer möglichen Drittschadensliquidation darauf an, ob ein Dritter das wirtschaftliche Risiko zu tragen hatte.

Es macht betreffend die Rechtsfolgen keinen Unterschied, ob die an einem Kartell beteiligten Unternehmen die verbotswidrige Vereinbarung nur untereinander absprechen und vollziehen, oder ob sie sich dazu eines für bestimmte Aktivitäten gegründeten Gemeinschaftsunternehmens bedienen. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob unter den am Kartell Beteiligten eine Aufgabenaufteilung vereinbart wurde, da es nicht Aufgabe der Geschädigten sein kann, in einem von außen vielleicht schwer zu durchschauenden Verbund die verantwortlichen Teileinheiten identifizieren zu müssen.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
OEZK
Heft 1, Februar 2024, Band 17
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

OEZK
Heft 2, Mai 2023, Band 16
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

OEZK
Heft 2, Mai 2022, Band 15
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

OEZK
Heft 3, Juli 2021, Band 14
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

OEZK
Heft 3, Juli 2020, Band 13
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

OEZK
Heft 3, Juni 2019, Band 12
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

OEZK
Heft 3, Juli 2018, Band 11
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €