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OEZK

Heft 4, Oktober 2023, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

S. 119 - 126, Abhandlung

Leo Lehr / Philipp Böhler-Grimm

Urteile des Europäischen Gerichts in den Rechtssachen T-606/20 und T-607/20 – Austrian Power Grid ua / ACER

Dezentrale Agenturen sind inzwischen weit verbreitete Verwaltungseinheiten der Europäischen Union. Diese Agenturen zeichnen sich durch eigene Rechtspersönlichkeit und durch die Einbeziehung nationaler Regulierungsbehörden in die eigene Entscheidungsfindung aus, können jedoch je nach Zuständigkeit unterschiedlich gestaltet sein. Besonders die Fragen der Ermessensentscheidungen durch Agenturen und der Subsidiarität waren hierbei immer wieder Thema vor den europäischen Gerichten.

Die Entscheidungen T-606/20 und T-607/20 des Europäischen Gerichts zeigen das Spannungsfeld der Entscheidungskompetenz zwischen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den nationalen Energieregulierungsbehörden (NRAs) der Mitgliedstaaten auf. Unter bestimmten Umständen können Entscheidungen der Energiemarktregulierung von den NRAs an ACER delegiert werden. Das Gericht befasst sich – neben inhaltlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen für europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit – in den Urteilen konkret mit dem Umfang der Entscheidungsbefugnis von ACER in solchen Fällen. Die Ausführungen tragen hierbei zu mehr Rechtssicherheit und einer genaueren Abgrenzung der ACER-Entscheidungskompetenzen bei.

S. 127 - 137, Abhandlung

Bernadette Zelger

Jüngste Entwicklungen im EU-Kartellschadenersatzprozessrecht – Teil I

Die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Kartellschadenersatzprozessrechtes sind ua durch zwei Entscheidungen des EuGH aus den Anfangsmonaten des Jahres 2023 geprägt. So hatte der EuGH in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen RegioJet (C-57/21) und Tráficos Manuel Ferrer (C-312/21) Fragen zur Auslegung diverser Bestimmungen der Kartellschadenersatz-RL 2014/104 zu beantworten. Nachstehender Beitrag ist Teil 1 von gesamt zwei (Teil-)Beiträgen, die sich den wesentlichen, durch die Entscheidungen des EuGH getroffenen Klarstellungen zur Auslegung diverser Bestimmungen der Kartellschadenersatz-RL 2014/104 widmen. Gegenständlicher Beitrag analysiert dabei die erste Entscheidung des EuGH aus dem Januar 2023 in RegioJet (C-57/21). Darüber hinaus nimmt gegenständlicher Beitrag die vorgenannte Entscheidung zum Anlass, die weiterhin ungeklärte Vereinbarkeit des Art 6 Abs 6 Kartellschadenersatz-RL neuerlich aufzugreifen.

S. 138 - 148, Entscheidung

Eduard Paulus

„Kampf“ um das Bargeld: EuGH und dt BVerwG sprechen zur national normierten Annahmeverweigerung von Bargeld in der Verwaltung ab (hier: Rundfunkbeitrag in Hessen/Deutschland)

Der „Kampf“ um den Erhalt des Bargelds ist spätestens seit dem Euro-Rettungsschirm und den „Griechenlandhilfen“ (an dessen nationale Banken) voll entbrannt. Während die einen eine Verdrängung des Bargelds durch das Buchgeld (als einziges Zahlungsmittel) wünschen, intendieren die anderen eine Aufnahme des Bargeldes (zu dessen Schutze) in die Verfassung. Dies alles reflektiert nicht nur die fortschreitende technische Digitalisierung aller Lebensbereiche, sondern auch die Frage, inwieweit das Geld im Falle einer erneuten Bankenkrise vor seinem eigenen Sparer „geschützt“, also dessen massenweise Behebung verhindert werden kann.

In diesem Zusammenhang ist wohl das vorliegend monierte Bestehen auf die Entrichtung des hessischen Rundfunkbeitrages in Bargeld zu verorten. Dazu hat der Europäische Gerichtshof 2021 eine richtungsweisende Entscheidung (in der Großen Kammer) erlassen. Die Wichtigkeit des Themas lässt sich auch daran ermessen, dass sich die deutsche, französische und italienische Regierung, als auch die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank am Verfahren beteiligten.

Nun liegt im Nachgang der Vorabentscheidung des Gerichtshofs das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (dt BVerwG) vor.

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