In seinem lange erwarteten Urteil zum Chicorée-Kartell in Frankreich lieferte der EuGH grundlegende Erklärungen zum Verhältnis der gemeinsamen Agrarpolitik und des europäischen Wettbewerbsrechts. Dabei wurde insbesondere die Befugnis der anerkannten Erzeugerorganisationen, im Rahmen der Verfolgung der Ziele dieser Politik, den freien Wettbewerb zu beschränken, beleuchtet.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 7, Abhandlung
Die Grenzen des Wettbewerbsrechts in der gemeinsamen Agrarpolitik
S. 8 - 13, Abhandlung
Kehrtwende bei der Auslegung des Begriffs der gehörigen Kundmachung (Art 89 Abs 1 B-VG)
Mit seiner Neuauslegung von Art 89 Abs 1 B-VG geht der VfGH von der bisher vertretenen Gleichsetzungsthese ab, wonach ein Gericht gesetz- bzw verfassungswidrig kundgemachte generelle Normen als unbeachtlich zu betrachten hatte. Solche Akte bilden fortan den Gegenstand eines Prüfungsantrags nach Art 89 Abs 2 B-VG. Sie sind daher bis zu ihrer Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung zum Mürzzuschlager Asphaltmischwerk meine Einschätzung der Rechtslage bestätigt: Mit „Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens“ meint die FKVO den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen. Ob dazu ein Unternehmen neu gegründet wird oder nicht, ist unerheblich. Die im vergangenen September ergangene Entscheidung versteht man aber erst dann vollständig, wenn man – einmal mehr – zusätzlich die überzeugenden Schlussanträge von Generalanwältin Kokott mitberücksichtigt.
S. 21 - 28, Entscheidung
EuGH zur Zulässigkeit von Beschränkungen des Online-Handels im Luxusbereich
Mit seinem Urteil in der Sache Coty stellt der EuGH klar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Beschränkungen des Online-Vertriebs, insbesondere über Drittplattformen, kartellrechtlich zulässig sind. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesen Voraussetzungen und analysiert die Bedeutung dieses Urteils für die Praxis.
S. 28 - 31, Entscheidung
EuGH: Coty v Parfümerie Akzente - Plattformverbote können zulässig sein!
In diesem nunmehr vom EuGH entschiedenen Fall Coty Germany GmbH v Parfümerie Akzente GmbH, C-230/16, stellt sich die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen es einem Hersteller zum Schutz eines „Luxusimages“ erlaubt ist, seinen Vertragshändlern im selektiven Vertrieb den Verkauf über Online-Plattformen wie etwa Ebay oder Amazon Marketplace zu untersagen. Mit der Entscheidung Coty klärt der EuGH diese wichtige Frage des Internetvertriebs und setzt gleichzeitig einen vorläufigen Schlussstrich unter diese Diskussion, waren doch bislang die Ansichten der Wettbewerbsbehörden und vor allem der Gerichte in Deutschland diesbezüglich uneinheitlich.
S. 32 - 35, Entscheidung
EuGH: Informationspflichten und Anhörungsrechte im Zusammenhang mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte
Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der EuGH zu zwei Fragen Stellung: Unter welchen Voraussetzungen ist eine neuerliche Mitteilung der Beschwerdepunkte notwendig und welche Informationen hat diese zwingend zu enthalten.
Die Entscheidungsbesprechung beschränkt sich sohin auf den ersten Rechtsmittelgrund.
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