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OEZK

Heft 5, November 2021, Band 14

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

S. 159 - 173, Abhandlung

Johannes Peter Gruber

Das KaWeRÄG 2021 – Zweiter Teil: Wettbewerbsgesetz

Der österreichische Gesetzgeber setzt mit dem KaWeRÄG 2021 in erster Linie die Richtlinie (EU) 2019/1 um. Dazu kommt es neben den – zuletzt erörterten – Änderungen des KartG auch zu Änderungen des WettbG.

Zu den wesentlichen Änderungen des WettbG gehören neue Regeln zum Verhältnis der BWB gegenüber anderen Behörden (I.), und gegenüber Unternehmen (II.), erweiterte Ermittlungsbefugnisse der BWB (III.), eine gewisse Vereinheitlichung der Kronzeugenregelungen in den Mitgliedstaaten (VI.) und neue Regeln über die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden in der EU (V.), ergänzend dazu werden sonstige Änderungen zusammengefasst (VI.).

S. 174 - 182, Abhandlung

Bernadette Zelger

Zum Entwurf der überarbeiteten Vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung und den überarbeiteten Vertikalen Leitlinien – Ein kritischer Überblick

Die aktuelle Verordnung (EU) 330/2010, welche den sogenannten „sicherer Hafen“ für die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen näher determiniert („VO 330/2010“), läuft mit 31. Mai 2022 aus. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2021 ihren Entwurf einer überarbeiteten Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) sowie entsprechend überarbeitete Leitlinien für vertikale Beschränkungen („Vertikal-LL“) vorgelegt. Nachstehender Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuerungen im Vertriebskartellrecht skizzieren und bietet außerdem eine kritische Auseinandersetzung mit Vorgenannten.

S. 183 - 187, Abhandlung

Thomas Aldor

Die Verjährung von Geldbußen beim vorzeitigen Vollzug eines Fusionsvorhabens im europäischen Kartellrecht

Als Sanktion für den vorzeitigen Vollzug eines Fusionsvorhabens kann die Europäische Kommission unter anderem Geldbußen für die zuwiderhandelnden Unternehmen verhängen. Wann die Befugnis der EK zur Verfolgung einer Zuwiderhandlung sowie zur Vollstreckung einer bereits verhängten Geldbuße verjährt und ob dies überhaupt von praktischer Relevanz ist, ist Gegenstand dieses Beitrags.

S. 188 - 190, Entscheidung

Johannes Peter Gruber

Rechtsprechungsübersicht

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