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OEZK

Heft 4, Oktober 2022, Band 15

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

S. 132 - 139, Abhandlung

Leo Lehr

Entscheidung des EuGH in C-377/20, Servizio Elettrico Nazionale – Einmal Monopolist, immer Monopolist?

In Italien ist die auf den Energiemarktpaketen der Europäischen Union basierende Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes bis heute noch im Gange. Privatkunden und kleinere Gewerbeunternehmen befinden sich teilweise noch in einem durch die sektorspezifische Regulierungsbehörde geregelten Grundversorgungsdienst. Sie können sich ihren Lieferanten nicht frei wählen und unterliegen einer Preisregulierung. Diese Kunden sollen jedoch graduell auf den freien Markt übergeleitet werden.

Um den Wettbewerb ua am Endkundenmarkt für Strom zu öffnen wurde die ENEL-Gruppe, der ehemalige Monopolstromerzeuger, einer umfassenden Umstrukturierung unterzogen. Vor diesem Hintergrund wurde den Unternehmen der ENEL-Gruppe im vorliegenden Verfahren vorgeworfen, zusammen eine missbräuchliche Strategie verfolgt zu haben, die verhindern sollte, dass geschützte Kunden zu Drittanbietern abwandern. Dazu wurde in diskriminierender Weise die Einwilligung von Kunden eingeholt, Werbeangebote von ENEL zu erhalten.

Das diskutierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasst sich demnach vor dem Hintergrund der Liberalisierung des bisher regulierten Strommarktes mit einer „atypischen“ Form des Missbrauchs gem Art 102 AEUV durch den bisher geschützten Marktbeherrscher. Dieser Beitrag soll die für die kartell- und energierechtliche Praxis maßgeblichen sektorspezifischen sowie allgemeingültigen Aussagen analysieren. Das Urteil weist insgesamt auf eine erhöhte Verantwortung von Marktbeherrschern hin, deren Wettbewerbsvorteile aus Mitteln, die nicht auf einem leistungsbasierten Wettbewerb beruhen, stammen.

S. 140 - 147, Abhandlung

Maria Dreher / Florian Reiter-Werzin

Der Antrag auf Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 28a Kartellgesetz – Teil 3

Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 (KaWeRÄG 2021) wurde in Österreich erstmals in § 28a Kartellgesetz 2005 (KartG) ein Anspruch auf Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung – beschränkt auf in einem mehrseitigen digitalen Markt tätige Unternehmer – eingeführt. Damit reiht sich Österreich international neben einigen weitere Jurisdiktionen ein, in denen ebenfalls in jüngster Vergangenheit Sonderregeln wettbewerbsrechtlichen Hintergrunds eingeführt wurden, um den Besonderheiten digitaler (Plattform-)Märkte Rechnung zu tragen. § 28a KartG wurde bereits im Gesetzgebungsprozess kontrovers diskutiert und wirft einige Fragen. Dieser Beitrag geht auf den rechtspolitischen und ökonomischen Hintergrund dieser wettbewerbsrechtlichen Sonderregeln ein, stellt ausgewählte internationale Gesetzesvorhaben mit vergleichbarem Hintergrund dar und diskutiert die rechtlichen Fragen, die § 28a KartG aufwirft.

S. 148 - 155, Abhandlung

Jacob Kornbeck

Drei EuGH-Testfälle im 40. Jubiläumsjahr des EG/EU-Sportkartellrechts – Teil 2

Im Jahr 2022 ist es 40 Jahre her, dass zum ersten Mal ein kartellrechtlich relevanter Streit aus dem Sport die europäische Ebene erreichte, wenn auch ohne dort förmlich entschieden zu werden. In „Meca Medina“ entschied der EuGH 2006 erstmalig eine sportbezogene Sache aufgrund kartellrechtlicher Normen, nachdem bereits in den 1990er Jahren einige Kommissionsbeschlüsse ergangen und die einvernehmliche Beilegung mehrerer mit der Fédération Internationale Automobile (FIA) verbundenen Verfahren 2001 Aufsehen erregt hatte. Seit 2008 mehren sich die Fälle, in denen nationale Kartellbehörden über Zulassungsbeschränkungen durch Satzungen und Reglements internationaler und nationaler Sportverbände zu entscheiden hatten, und 2017 ist in der Sache „International Skating Union“ (ISU) ein hochprofilierter Kommissionsbeschluss ergangen, der ebenfalls derartige Klausel zur territorialen Exklusivität zum Gegenstand hatte. Die seit ca 17 Jahren schwelende Dynamik wird sich 2022–23 anhand drei EuGH-Testfälle vermutlich weiter zuspitzen, wenn in den Rechtssachen „International Skating Union“ (C-124/21 P) (Rechtsmittel gegen EuG-Urteil in Rs T-93/18), „European Superleague“ (C-333/21)‚ Vorlagefrage des Handelsgerichts Madrid Nr. 17) bzw „Royal Antwerp FC“ (C-680/21) (Vorlagefrage des Frankofonen Gerichts Erster Instanz Brüssel) Urteile gefällt werden – Sach- und Meinungsstand ist der 1. Mai 2022. Vorliegend werden die wichtigsten Streitfragen zusammengefasst, um darzulegen, wie sich die drei aktuellen Rechtsstreite in die 40jährige Geschichte des EG/EU-Sportkartellrechts einfügen.

S. 156 - 158, Abhandlung

Lukas Cavada / Corinna Potocnik-Manzouri / Marcus Becka

Der Kartellrecht Moot Court 2022

Dieses Jahr fand zum achten Mal der Kartellrecht Moot Court, gemeinsam organisiert von der Bundeswettbewerbsbehörde, Studierendenorganisation ELSA (European Law Students Association) und der Rechtsanwaltskanzlei DORDA, statt. Gewonnen hat das Team Universität Wien 1 (Marko Jakšić, Sabeth Rivero Mendez und Elias Ring), das sich im Finale gegen das Team Graz/Wien (Franziska Waltersdorfer und Alexander Sommergruber) durchsetzen konnte. Das Best Speaker Finale entschied Maxim Soukhatski (Team WU 1) für sich, der sich gegen Yvonne Wohlmuth (Team WU 1), Jana Pachner (Team Uni Salzburg 1) und David Fitzka (Team Uni Salzburg 1) durchsetzen konnte. Der Kartellrecht Moot Court fand in diesem Jahr wieder in Präsenz statt.

S. 159 - 161, Entscheidung

Johannes Peter Gruber

Rechtsprechungsübersicht

S. 162 - 166, Entscheidung

Nada Ina Pauer

Urteil des Gerichts in der Rs Intel

Mit Urteil vom 26.01.2022 entschied das Gericht der EU erneut in der Rechtssache Intel, nachdem der Gerichthof dessen ursprüngliche Entscheidung bereits 2017 aufgehoben hatte. In seiner ersten Beurteilung des Sachverhalts hatte das Gericht die damalige Rekordstrafe von 1,06 Mrd Euro der EU Kommission gegen das US-Unternehmen Intel aufgrund wettbewerbswidriger Rabattsysteme noch bestätigt. In dem folgenden EuGH Urteil, das wegweisend für die Konstruktion von Rabattsystemen und den Nachweis missbräuchlicher Marktbeherrschung war, beauftragte dieser das EuG, Intels Marktverhalten gegenüber potentiellen Wettbewerbern neuerlich zu evaluieren. Während die Gewährung von Zielumsatz-, Treuerabatten, Leistungsboni oder Rückvergütungen in vielen Branchen üblich ist, stellte sich die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen mittels Rabatten seine ‚ebenso effizienten Wettbewerber‘ vom Markt verdrängen könne (‚as efficient competitor-test‘). Der Gerichtshof hatte moniert, dass weder die Kommission noch das Gericht auf Intels diesbezügliches Vorbringen eingegangen waren und keine Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Markt für Mikroprozessoren vorgenommen hatte.

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