Die Durchführung kartellrechtlicher Audits erfordert die Einhaltung arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften. Außerdem müssen der Einsatz von Interviews von Mitarbeitern, die Durchsicht von Dokumenten und der Einsatz von Screens sorgfältig geplant werden.



- ISSN Online:
- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 83 - 89, Abhandlung
Christina Hummer -
S. 90 - 96, Abhandlung
Marcus Becka / Nathalie MaierhoferDas Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf der einen sowie der (richtige) Umgang mit den vorhandenen Informationen und deren Verbreitung durch die Medien auf der anderen Seite, sind seit jeher eng miteinander verknüpft. Es bedarf neben des ständigen Bewegens im rechtlichen Rahmen auch eines gewissen Fingerspitzengefühls, ob überhaupt und wenn ja, wann und wie Informationen an die Öffentlichkeit getragen werden und wie man mit der die Organisation selbst betreffenden Fragen und Umstände medial umgeht. Eine ständige Interessenabwägung ist die Folge. Stichwort: strategische Rechtskommunikation, Litigation-PR und Krisenmanagement. Der gewählte Umgang mit der Situation entscheidet oft über den weiteren Weg. Und auch immer zu beachten: Der Ton macht die Musik.
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S. 97 - 101, Abhandlung
Roland Hoffmann / Kathrin LimbachAktuelle Fragen des Kartellrechts waren Thema des 6. Speyerer Kartellrechtsforums, das vom 24. bis 25. März 2014 an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfand.
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S. 101 - 103, Entscheidung
Johannes Peter Gruber -
S. 103 - 106, Entscheidung
Elisabeth Müller / Daniela TrampertAufgrund verbotener Durchführungen von Zusammenschlüssen verhängte das Kartellgericht („KG“) eine Geldbuße in Höhe von 4.500 €. Da die BWB die Geldbuße für unangemessen niedrig erachtete, brachte sie Rekurs ein, der dazu führte, dass das Kartellobergericht („KOG“) die erstinstanzliche Entscheidung aufhob und an das KG zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies. Dem KG wurde aufgetragen, das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums zu prüfen. Das KG konnte keinen entschuldbaren Rechtsirrtum feststellen und verhängte daraufhin wieder eine Geldbuße von 4.500 €. Schließlich erhöhte das KOG aufgrund eines neuerlichen Rekurses der BWB die Geldbuße auf 100.000 €.
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S. 107 - 113, Entscheidung
Anastasios Xeniadis / Thomas HölzlAls Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Antragsgegnerinnen jahrelang systematisch gegen Art 101 AEUV (zuvor Art 81 EGV) verstoßen und damit einem Bußgeldtatbestand verwirklicht haben. [...]
Unter solchen Umständen ist, wie der EuGH in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ausgesprochen hat, die anwaltliche Auskunft „in keinem Fall“ zu berücksichtigen, und die Antragsgegner konnten sich unter Umständen wie den vorliegenden auch nicht über die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens im Unklaren sein. Daraus ist [...] weiters der Schluss zu ziehen, dass eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen auch nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden kann.
Nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist gleichermaßen die seinerzeitige Entscheidung des Kartellgerichts, es handle sich um ein zulässiges (inländisches) Bagatellkartell, zumal sich diese Prüfung nur auf nationales österreichisches Kartellrecht beschränkt.
Im Fall von Kernbeschränkungen ist nach nun ständiger Rechtsprechung des OGH davon auszugehen, dass eine spürbare Beschränkung des zwischenstaatlichen Verkehrs vorliegt.
Absprachen, die sich auf das Gebiet eines gesamten Mitgliedsstaates erstrecken, sind grundsätzlich in der Lage, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Weiters hat das KOG hervorgehoben, dass Vereinbarungen, an denen Tochtergesellschaften (oder Zweigstellen) beteiligt sind, die Muttergesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten haben, das Zwischenstaatlichkeitserfordernis erfüllen.
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S. 113 - 115, Entscheidung
Milosz Cywinski / Christina HummerDie Entscheidung zu EnBW handelt von der Problematik der Akteneinsicht in Kartellverfahren durch potenziell Geschädigte durch den EuGH. Dieser Artikel bietet eine Übersicht der wesentlichen Änderungen und deren Auswirkung auf die Rechtslage nach der Entscheidung Donau Chemie.