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OEZK

Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht

Heft 1, Februar 2023, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 13, Abhandlung

Innerhofer, Isabelle/​Edel, Ingeborg/​Syrch, Stefanie/​Neumann, Marion

Alles beim Alten – Kein neuer Rechtsrahmen für den Kfz-Sektor und Exkurs zu den Sonderbestimmungen in Österreich

Nach einer über vier Jahre andauernden Konsultation mit Stakeholdern von Industrie und Handel hat die Europäische Kommission („EK“) am 30.6.2022 den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Kfz-GVO, die am 31.5.2023 ausgelaufen wäre, und den Entwurf einer Mitteilung mit gezielten Aktualisierungen der Ergänzenden Leitlinien mit Fokus auf fahrzeuggenerierte Daten vorgestellt. Die bestehende Kfz-GVO soll um fünf Jahre unverändert verlängert werden. Befund der Konsultation war die mehrheitliche Ansicht der Interessenträger, dass das bisher geltende Regelungswerk, das im Vergleich zu ansonsten geltenden Vertikal-GVO, nur noch eine Hand voll Kernbeschränkungen für den Anschlussmarkt (Ersatzteilvertrieb und Wartungsleistungen) enthielt, ihren Zweck erfüllt hat. Auch war man der Ansicht, dass die aktualisierte Vertikal-GVO, die am 1.6.2022 in Kraft getreten ist, weitere sektorspezifische Regelungen – auch für Kfz-Anschlussmärkte – obsolet mache. Sprich es konnten sich weder die Stimmen zur Einführung neuer Kernbeschränkungen noch jene zur Aufgabe der Sonderbestimmungen für den Kfz-Sektor in diesem Prozess durchsetzen. Auch der Forderung nach der Anhebung der Marktanteilsschwellen für eine Freistellung gem Vertikal-GVO von 30% auf 40% blieb der Erfolg versagt. Der folgende Beitrag befasst sich nach einem kurzen historischen Überblick daher mit den aktualisierten Kfz-Leitlinien und widmet sich anschließend den nach wie vor in Österreich geltenden rechtlichen Partikularitäten im Kfz-Sektor.

S. 14 - 27, Abhandlung

Aldor, Thomas

Der Grundsatz „ne bis in idem“ und die Entscheidungen C-151/20, C-117/20 des EuGH

Der in Art 50 Carta der Grundrechte der Europäische Union verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde nur einmal über ein und denselben Sachverhalt mit denselben Verfahrensparteien entscheiden darf. Dieser auch als Einmaligkeitswirkung bezeichnete Grundsatz stellt einen zentralen Pfeiler des Verfahrensrechts dar und liegt auch im kartellrechtlichen Verfahren zugrunde. Wann jedoch eine Identität der Tat sowie des geschützten Rechtsguts vorliegt oder eine Einschränkung des Grundsatzes „ne bis in idem“ gemäß Art 52 GRC gerechtfertigt ist, ist in der Praxis nicht immer leicht festzustellen.

S. 28 - 31, Entscheidung

Gruber, Johannes Peter

Rechtsprechungsübersicht

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