Die BWB hat seit 2011 eine Reihe von Ermittlungen wegen vertikaler Preisbindungen geführt; diese betrafen so unterschiedliche Bereiche wie den Lebensmitteleinzelhandel, Baustoffhandel und Elektronikhandel. Im ersten Teil dieses Beitrages diskutierten die Autoren, warum vertikale Preisbindungen aus ökonomischer Sicht problematisch sind und gingen auf aktuelle Fragen des österreichischen Kartellrechtsvollzuges ein (vgl ÖZK 2014/6). Im vorliegenden zweiten Teil wird der BWB-Leitfaden „Standpunkt zu vertikalen Preisbindungen“ erläutert.



Heft 1, Januar 2015, Band 2015
- ISSN Online:
- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 10, Abhandlung
Natalie Harsdorf / Anastasios Xeniadis / Dominik Erharter -
S. 11 - 14, Abhandlung
Claudia Bock / Volker WeissAm 9. Juli 2014 hat die Europäische Kommission („EK“) das Weißbuch „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“ (Towards More Effective EU Merger Control) („Weißbuch“) veröffentlicht. Darin schlägt die EK vor, den Erwerb nicht-kontrollierender Minderheitsbeteiligungen in den Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung („FKVO“) einzubeziehen. Die EK könnte damit künftig das Erlangen von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen aufgreifen. Die Verwirklichung dieses Vorschlags würde zu einer weitreichenden Änderung der „Architektur“ der europäischen Fusionskontrolle führen.
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S. 15 - 17, Abhandlung
Barbara Seelos -
S. 18 - 22, Abhandlung
Philipp Maunz / Sarah Fürlinger -
S. 23 - 30, Abhandlung
Mateusz Błachucki -
S. 31 - 33, Entscheidung
Johannes Peter Gruber -
S. 33 - 37, Entscheidung
Markus PanhölzlVerstößt ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln, hat es nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Eine rechtliche oder organisatorische Änderung eines Unternehmens, das gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, wenn die Unternehmen wirtschaftlich ident sind. Insbesondere ist eine Ahndung zulässig, wenn die Unternehmen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität ist das Vorliegen (i) struktureller und (ii) tatsächlicher Verbindungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen zu beurteilen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die im Hinblick auf die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität vorzunehmenden Prüfung, ob die Tätigkeiten konzernintern oder aber zwischen selbständigen Unternehmen übertragen wurden, ist der Zeitpunkt der Übertragung selbst.