Die BWB hat seit 2011 eine Reihe von Ermittlungen wegen vertikaler Preisbindungen geführt; diese betrafen so unterschiedliche Bereiche wie den Lebensmitteleinzelhandel, Baustoffhandel und Elektronikhandel. Im ersten Teil dieses Beitrages diskutierten die Autoren, warum vertikale Preisbindungen aus ökonomischer Sicht problematisch sind und gingen auf aktuelle Fragen des österreichischen Kartellrechtsvollzuges ein (vgl ÖZK 2014/6). Im vorliegenden zweiten Teil wird der BWB-Leitfaden „Standpunkt zu vertikalen Preisbindungen“ erläutert.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 10, Abhandlung
Vertikale Preisbindung: Kein Graubereich! – Teil 2
S. 11 - 14, Abhandlung
Nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen:Das Weißbuch der Europäischen Kommission zu möglichen Reformen der EU-Fusionskontrolle
Am 9. Juli 2014 hat die Europäische Kommission („EK“) das Weißbuch „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“ (Towards More Effective EU Merger Control) („Weißbuch“) veröffentlicht. Darin schlägt die EK vor, den Erwerb nicht-kontrollierender Minderheitsbeteiligungen in den Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung („FKVO“) einzubeziehen. Die EK könnte damit künftig das Erlangen von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen aufgreifen. Die Verwirklichung dieses Vorschlags würde zu einer weitreichenden Änderung der „Architektur“ der europäischen Fusionskontrolle führen.
S. 15 - 17, Abhandlung
14. Competition Talk: “The New Directive on Private Enforcement on EU Competition Law: the Way forward in its Implementation“
S. 18 - 22, Abhandlung
Competition Conference 2014: Best practices in investigations
S. 33 - 37, Entscheidung
EuGH: Wirtschaftliche Kontinuität bei Unternehmensveräußerung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung bei strukturiertem Veräußerungsprozess
Verstößt ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln, hat es nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Eine rechtliche oder organisatorische Änderung eines Unternehmens, das gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, wenn die Unternehmen wirtschaftlich ident sind. Insbesondere ist eine Ahndung zulässig, wenn die Unternehmen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität ist das Vorliegen (i) struktureller und (ii) tatsächlicher Verbindungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen zu beurteilen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die im Hinblick auf die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität vorzunehmenden Prüfung, ob die Tätigkeiten konzernintern oder aber zwischen selbständigen Unternehmen übertragen wurden, ist der Zeitpunkt der Übertragung selbst.
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