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- ISSN Online: 2309-7507
60,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 123 - 126, Abhandlung
The Principle of Transparency and its Limits in the context of Competition Investigations
S. 127 - 139, Abhandlung
The judgment of the General Court in the Intel case and the opinion of the Advocate General in the Post Danmark case: a reconsideration of the policy of the European Commission?
S. 140 - 143, Abhandlung
16. Competition Talk der BWB: „Online-Handel im Fokus der Wettbewerbsbehörden“
Am 21. April 2015 fand in den Räumlichkeiten des Hotels Stefanie der bereits 16. Competition Talk, diesmal zum Thema „Online-Handel im Fokus der Wettbewerbsbehörden“, statt.
Der Generaldirektor der BWB, Dr. Theodor Thanner, richtete zunächst die Eröffnungsworte an die zahlreich erschienenen Gäste und begrüßte die Gastredner Mag. Martin Eckel LL.M. (Rechtsanwalt bei TaylorWessing), Eberhard Temme (Direktor Bundeskartellamt), Mag. Ralph Taschke LL.M. (Referent Bundeswettbewerbsbehörde) sowie Mag. Viktoria Michlits (Referentin der Abteilung C1/4 Wettbewerbspolitik und -recht im BMWFW), die als Moderatorin durch den Competition Talk führte.
S. 144 - 146, Abhandlung
17. Competition Talk der BWB: „Wettbewerb und gesetzliche Krankenversicherungen – Ein natürliches Spannungsfeld?“
Am 30. Juni 2015 fand in den Räumlichkeiten des Hotels Stefanie der bereits 17. Competition Talk, dieses Mal zum Thema „Wettbewerb und gesetzliche Krankenversicherung – Ein natürliches Spannungsfeld?“, statt.
Als Gastredner fungierten em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer (Em. Universitätsprofessor an der Universität Wien und
S. 155 - 157, Entscheidung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet über die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für verhängte Kartellrechtsbußen
Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs 2 dt GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen.
Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist.
Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen.
Dies gilt zumindest für vom Bundeskartellamt verhängte Kartellbußen, die nach § 81 Abs 5 GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 Abs 4 GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.
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