Die Abgrenzung von einseitigem zu vereinbartem wettbewerbswidrigen Herstellerverhalten ist von zentraler Bedeutung für die Anwendbarkeit von Art 101 Abs 1 AEUV, setzt letztere Vorschrift doch das Zusammenwirken mindestens zweier Unternehmen voraus. Dieser Beitrag setzt sich mit dieser Abgrenzungsproblematik auseinander und versucht anhand der bisherigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ein Prüfschema zu entwickeln, anhand dessen diese Abgrenzung vorgenommen werden kann.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 163 - 171, Abhandlung
Dogmatische Einordnung scheinbar einseitiger Herstellermaßnahmen
S. 172 - 178, Abhandlung
46. Innsbrucker Symposion des FIW (13. – 15.2.2013)
Das 46. Innsbrucker Symposion des Forschungsinstituts für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb (FIW) fand vom 13. bis 15. Februar 2013 unter dem Thema „Herausforderungen für die Wettbewerbsordnung – Kartellrecht zwischen Industriepolitik und Verbraucherschutz“ statt.
S. 178 - 182, Abhandlung
Rechtliche Aspekte des Preisschirmeffekts (Umbrella-Effekts)
S. 185 - 189, Entscheidung
Urteilsbesprechung im EuG-Fall REWE/ADEG – Das EuG hat die Entscheidung der Europäischen Kommission im Fall REWE/ADEG bestätigt – Supermarktfusion rechtmäßig
Die Ergebnisse des kartellgerichtlichen Verfahrens sind bei der Schlüssigkeitsprüfung im Schadenersatzprozess zu berücksichtigen.
Es bestehen folgende Anspruchsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs bei Verstößen gegen innerstaatliches oder gemeinschaftsrechtliches Wettbewerbsrecht: a) kartellrechtswidriges Verhalten; b) Anspruchsteller ist Betroffener der Zuwiderhandlung; c) Schaden; d) Kausalität und Zurechnungszusammenhang zwischen Verstoß und Schaden; e) Verschulden.
Die geltenden Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind.
Wird der kartellbedingt überhöhte Preis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von einem Dritten getragen, ist dieser Dritte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation klagslegitimiert.
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