In einem rezenten Erkenntnis des VfGH wurde die Beschränkung von Verfahrenshilfe vor Verwaltungsgerichten auf das Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG) bzw deren Ausschluss für verwaltungsgerichtliche Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen als Verstoß gegen Art 6 EMRK erachtet. Wenig später zog der VwGH Art 47 Abs 3 GRC heran, um einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe vor dem BVwG zu begründen. Im nachstehenden Beitrag soll die Heranziehung dieser beiden Grundrechte kritisch gewürdigt werden.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 53 - 60, Abhandlung
Nichteinräumung von Verfahrenshilfe vor Verwaltungsgerichten als Grundrechtswidrigkeiten
S. 60 - 64, Abhandlung
20. Competition Talk der BWB zum Thema „Wettbewerb, Produktivität und Wirtschaftsentwicklung“
Am 15.12.2015 fand der 20. Competition Talk der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) statt, der diesmal wieder in Wien in den Räumlichkeiten des Hotels Stefanie abgehalten wurde.
S. 67 - 68, Entscheidung
Die kartellrechtliche Kronzeugenregelung und Ihre Eigenständigkeit in den Mitgliedstaaten
In Ergänzung des kürzlich in der ÖZK von der Verfasserin publizierten Aufsatzes „Der Grundsatz ,Ne bis in idem‘ und dessen seltene Anwendbarkeit in Kronzeugenverfahren“ darf nun eine rezente Entscheidung des EuGH zum selben Thema vom Jänner 2016 kurz besprochen werden:
S. 69 - 72, Entscheidung
VwGH: Sofortige Zurückweisung bei bewusster und rechtsmissbräuchlicher Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG
Wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beschwerde eingebracht, die den in § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) genannten Inhaltserfordernissen nicht entspricht, so ist entsprechend der – gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG ein Auftrag zur Behebung des Mangels (Verbesserungsauftrag) zu erteilen. Eine Ausnahme liegt bei durch die Partei bewusst herbeigeführten Mängeln vor, wobei hier das rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen ist. Somit sind auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sofort zurückweisen, allerdings ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar zu erläutern.
S. 72 - 76, Entscheidung
Markenartikel und Online-Plattformen – Darf der Vertrieb beschränkt werden?
Ein an objektive Kriterien anknüpfendes qualitatives selektives Vertriebssystem unterliegt nicht dem Kartellverbot, wenn die Kriterien zur Sicherung eines bestehenden Beratungsbedarfs und der Signalisation einer hohen Produktqualität erforderlich sind und diskriminierungsfrei angewandt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein Verkauf über die Online-Plattform amazon.de untersagt werden, weil dort weder eine qualifizierte Beratung noch die Signalisation einer hohen Produktqualität sichergestellt werden kann.
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