Der vorliegende Beitrag zeigt anhand einer Analyse von Entscheidungen der Europäischen Kommission in Kartellverfahren auf, dass die Bildung von Absprachen systematischen Mustern folgt. So wirken Änderungen in der Nachfrage(macht), den Produktionskapazitäten, dem wettbewerblichen Umfeld oder den regulatorischen Rahmenbedingungen als Auslöser der Absprachen. Diese Erkenntnisse sind für die ökonometrische Bestimmung der durch die Absprache bewirkten Preisüberhöhung in Schadensersatzverfahren relevant. Denn die als Kartellauslöser identifizierten Faktoren hätten sich auch ohne die Absprachen auf die Preise ausgewirkt, sodass die Analyse der Umstände der Kartellbildung hilfreich ist, um die Preisüberhöhung unverzerrt bestimmen zu können.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 12 - 23, Abhandlung
Wann gilt ein Kontrahierungszwang für Marktbeherrscher? Markierungen im Dschungel anlässlich der KOG-Entscheidung 16 Ok 1/21i
Der OGH als KOG hat im Oktober 2021 bestimmte Klarstellungen zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang für marktbeherrschende Unternehmen getroffen. Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, anhand der bisherigen österreichischen und europäischen Rechtsprechung und der Prioritätenmitteilung der Europäischen Kommission einen Vorschlag für ein grobes Fallprüfungsschema zu entwickeln.
Aufgrund der derzeitigen Lage der Wirtschaft in beinahe allen Ländern weltweit, die aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftskrise stark beeinträchtigt ist, könnte man überlegen, ob das Kartellrecht nicht in solchen Fällen eine abgeschwächte Beurteilung von wettbewerbsschädlichen Einflüssen zugunsten der aktuellen Wirtschaftsleistung vorsehen könnte.
Nach der Kronen Zeitung-Entscheidung ist es nun erneut zu einer Entscheidung des OGH gekommen, mit der man nicht einverstanden sein kann.
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