Nach mehrmonatigem Konsultationsverfahren ist mit 1.1.2014 das Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission („EK“) für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach der EU-Fusionskontrollverordnung („FKVO“) in Kraft getreten. Das Maßnahmenpaket soll den Aufwand der Unternehmen bei Fusionskontrollverfahren auf EU-Ebene deutlich vermindern und die europäische Fusionskontrolle benutzerfreundlicher machen. Für die Praxis führt das Paket zu weitreichenden Änderungen, die leider nicht nur Erleichterungen mit sich bringen werden.



Heft 1, Februar 2014, Band 2014
- ISSN Online:
- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 7, Abhandlung
Evelin Hlina / Volker Weiss -
Zur fusionskontrollrechtlichen Prüfung von Minderheitsbeteiligungen durch die Europäische Kommission
S. 7 - 11, Abhandlung
Jens Peter Schmidt -
S. 12 - 19, Abhandlung
Pierre Goffinet -
S. 19 - 24, Abhandlung
Mateusz Błachucki -
S. 24 - 26, Entscheidung
Johannes Peter Gruber -
S. 26 - 28, Entscheidung
Norbert GugerbauerIm Rahmen des Beschlusses vom 27.6.2013, 16 Ok 7/12, hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit exklusive Bezugsbindungen marktstarker Unternehmen gegenüber neu in den Markt eintretenden App-Betreibern eine verbotene Abschottungswirkung entfalten. Auch marktbeherrschenden Unternehmen sei wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten würden, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden könnten.
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S. 28 - 30, Entscheidung
Maximilian Diem / Natalie HarsdorfAuch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine solche anonyme Anzeige den Verdacht hinreichend substantiiert.
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S. 30 - 37, Entscheidung
Anastasios Xeniadis / Maximilian DiemBei Vorliegen einer auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchgeführten Hausdurchsuchung ist grundsätzlich auch die Vorgangsweise bei der Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls der Justiz zuzurechnen. Bei einer Überschreitung des Rahmens des richterlichen Auftrages durch die einschreitenden Organe liegt unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Ein solcher Akt wäre ein der Verwaltungsbehörde zurechenbares Verhalten, welches als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden kann, sofern dem Beschwerdeführer die entsprechende Aktivlegitimation zukommt. Im Normallfall sind jedoch schlichte Modalitäten – damit ist die Art und Weise wie die Hausdurchsuchung im Einzelfall durchgeführt wird – nicht geeignet, einen Exzess zu begründen.