Grundlage des europäischen Wettbewerbsrechts sind die Art 101 ff AEUV. Trotz einer Reihe weiterer Verordnungen des Rates und zahlreicher Mitteilungen und Bekanntmachungen der Europäischen Kommission sind wichtige Bereiche nicht vereinheitlicht. Die Mitgliedsstaaten können und müssen zB die zu verhängenden Geldbußen und das Verfahren zur Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts selbständig regeln. Auch die Verjährungsfristen sind nicht einheitlich geregelt.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 212 - 216, Abhandlung
33. Competition Talk der BWB zum Thema „Leitfaden zu Hausdurchsuchungen“
Thema des 33. Competition Talks war die Veröffentlichung des neuen Leitfadens der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zu Hausdurchsuchungen (HD). Im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz für betroffene Unternehmen und ihre Mitarbeiter beschreibt der HD-Leitfaden Beginn, Ablauf und Ende einer Hausdurchsuchung, die Rechte und Pflichten der BWB-Mitarbeiter sowie die Rechte und Pflichten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter.
Mit Urteil vom 6.9.2017 hob der EuGH die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gegen das US Unternehmen Intel auf, das die Verhängung einer damaligen Rekordstrafe der EU Kommission gegen das Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Rabattsysteme noch bestätigt hatte. Das Urteil des EuGH wurde mit Spannung hinsichtlich der Frage der rechtskonformen Konstruktion von Rabattsystemen marktbeherrschender Unternehmen im, sowie außerhalb des Binnenmarktes, erwartet. Während die Gewährung von Zielumsatz-, Treuerabatten, Leistungsboni oder Rückvergütungen eine gängige Praxis in vielen Branchen ist, stellt deren Beurteilung eine der komplexesten und gleichzeitig ambivalent beurteilten Fragestellungen des Wettbewerbsrechts dar. In diesem Beitrag sollen die take-aways des Urteils für im europäischen Markt tätige Unternehmen aufgezeigt und die weiter bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten analysiert werden.
S. 227 - 235, Entscheidung
Intel C-413/14 P - Der lange Arm des EU-Wettbewerbsrechts?
Die lang erwartete und viel diskutierte Intel-Entscheidung des EuGH berührt einige Kernbereiche des EU Wettbewerbsrechts. Während die Neuerungen bezüglich der Behandlung von Rabatten bereits vielfach in der Literatur diskutiert werden, eröffnete dieses Verfahren die Möglichkeit für den EuGH einige entscheidende Fragen rund um den „langen Arm“ des EU Wettbewerbsrechts bei Auslandssachverhalten zu konkretisieren. Obwohl weitgehende Einigkeit über die extraterritoriale Wirkung der Wettbewerbsregeln, die eine Umgehung der Verbotsnormen verhindern soll, herrscht, sind die Kriterien, nach welchen diese völkerrechtlich zu rechtfertigen ist, noch weitgehend umstritten. Intel stellt idZ eine der seltenen Entscheidungen dar, die sich mit der internationalen Reichweite des Missbrauchsverbots iSd Art 102 AEUV befasst. Richtungsweisende Aussagen über die Voraussetzungen der extraterritorialen Anwendung von EU Wettbewerbsrecht durch den EuGH könnten sich auf bedeutende Rechtsbereiche auswirken: auf die Beziehung zum Recht von Drittstaaten, das Verbot der Doppelbestrafung, die Rechtssicherheit für Unternehmen sowie die private Rechtsdurchsetzung.
Die folgende Entscheidungsbesprechung beschränkt sich ausschließlich auf den fünften Rechtsmittelgrund und damit einhergehend auf die völkerrechtliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission („Kommission“).
S. 236 - 237, Entscheidung
Safe Harbor durch Verpflichtungsentscheidung der Europäischen Kommission?
Ihr Unternehmen gerät hinsichtlich etwaiger Zuwiderhandlungen nach Art 101 AEUV in den ermittlungstechnischen Fokus der Generaldirektion Wettbewerb. Sie bieten in der Folge Verpflichtungszusagen an, die von der Europäischen Kommission mit Beschluss für bindend erklärt werden. Rettet Sie dies vor Geldbußen der nationalen Gerichte, ebenfalls verhängt nach Art 101 AEUV? Diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren zu klären.
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