Konzernstrukturen bilden heute den Regelfall in der Wirtschaft, sodass konzerninterne Wettbewerbsabsprachen in vielfältiger Gestalt vorkommen. Die kartellrechtliche Beurteilung solcher oft komplexer Wettbewerbsabsprachen ist diffizil, denn nicht immer ist es eindeutig, ob und unter welchen Voraussetzungen diese vom Anwendungsbereich des Art 101 Abs 1 AEUV ausgenommen sind. Vorliegender Beitrag versucht sich in einem Überblick; in dessen Mittelpunkt wird das Konzept der wirtschaftlichen Einheit gestellt.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 und Kronzeugenhandbuch neu
S. 92 - 95, Abhandlung
Verpflichtungszusagen im System der Instrumente zur Verfahrensbeendigung – Eine Replik auf ÖZK 2013, 58
S. 95 - 97, Abhandlung
Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Zusammenschlusskontrolle
In der Praxis der BWB hat sich gezeigt, dass zunehmend versucht wird, die kartellrechtliche Anmeldepflicht durch die künstliche Aufspaltung einer Transaktion in gesonderte Erwerbsvorgänge zu umgehen. Kartellrechtlich bedenkliche Aspekte einer Transaktion könnten dadurch der Prüfungskompetenz der Wettbewerbsbehörden entzogen werden.
Insb aus dem Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 20 KartG lässt sich ableiten, dass derartige „Umgehungskonstruktionen“ auch einer Anmeldepflicht unterliegen müssen.
S. 97 - 99, Abhandlung
Untersuchung des Einzelhandels: Eine erste Bestandsaufnahme
Die Aufsicht der Kommission über mitgliedsstaatliche Beihilfen stellt ein effektives Instrument der europäischen Wettbewerbspolitik dar. In den letzten Jahrzehnten wurde die Beihilfenaufsicht auf immer neue Politikbereiche ausgedehnt sowie verfeinert und vertieft. Im Rahmen dieses Beitrages wird die Problematik von Quersubventionierungen erörtert, die zu problematischen Wettbewerbsverzerrungen führen können. Unter bestimmten Voraussetzungen erfüllen Quersubventionierung den Beihilfentatbestand des Art 107 AEUV. In diesem Fall kann eine ungerechtfertigte Beihilfe vorliegen, die der Missbrauchskontrolle der Kommission unterliegt. Gleichzeitig können Quersubventionierungen aber auch gezielt dazu eingesetzt werden, um Mitbewerber auf einem benachbarten Markt zu verdrängen. In diesen Fällen ist unabhängig von der Frage, ob der Beihilfentatbestand erfüllt ist, ein unter Art 102 AEUV und § 5 KartG zu subsumierendes Missbrauchsverhalten gegeben, dessen Wahrnehmung der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt.
S. 104 - 108, Abhandlung
Tagungsbericht 5. Speyerer Kartellrechtsforum: Aktuelle Themen, Durchsetzung und Verfahren sowie materiellrechtliche Fragestellungen (15. bis 16. April 2013)
Aktuelle Fragen des Kartellrechts waren Thema des 5. Speyerer Kartellrechtsforums, das vom 15. bis 16. April 2013 an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfand.
Inhaltlich diskutierten rund 60 Gäste aus Wissenschaft, Anwaltschaft und von Kartellbehörden unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Wolfgang Weiß zunächst aktuelle Entwicklungen (dazu I.), um dann auf verfahrensrechtliche Fragestellungen (dazu II.) zu sprechen zu kommen. Den Abschluss bildeten materiellrechtliche Themen (dazu III.).
S. 108 - 111, Abhandlung
Competition Talk: ; „Wettbewerbsmonitoring: Neues Instrument im Kartellrecht – Gestaltungsmöglichkeiten und Erwartungen“
Mit der am 1.3.2013 in Kraft getreten Novelle zum Wettbewerbsgesetz wurde der BWB gemäß § 2 Abs 1 Z 8 WettbG zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 WettbG eine weitere Befugnis, die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten, zur Verfügung gestellt. Dieses neue, von mehreren Seiten seit Jahren geforderte und nunmehr im WettbG verankerte Instrument sowie seine Umsetzung in der Praxis, war Thema des 4. Competition Talks.
S. 112 - 115, Abhandlung
Competition Talk: „Neues Kronzeugenhandbuch“
Mit Inkrafttreten der Novelle des WettbG und des KartG am 1.3.2013 wurden neben einigen Änderungen in den genannten Gesetzen auch die Bestimmungen über das Kronzeugenprogramm – § 11 Abs 3 ff WettbG – überarbeitet und so den internationalen Standards angeglichen. Diese Novelle wurde nun ua zum Anlass genommen, ein neues „Leniency Handbuch“ zu präsentieren. Welche Adaptierungen vorgenommen wurden, wo es noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt und ob sich das Handbuch aus der Sicht der Praxis bewähren wird – dies wurde beim 5. Competition Talk der BWB am 30.4.2013 diskutiert. Als Experten referierten Dr. Anita Lukaschek, Referentin der Bundeswettbewerbsbehörde und Dr. Günter Bauer, LLM, Wolf Theiss.
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