Bei der Berechnung einer Geldbuße darf sowohl der Gesamtumsatz, als auch nur Teile davon, hinsichtlich derer die Zuwiderhandlung begangen wurde, berücksichtigt werden. Der Begriff des Umsatzes iSv Ziffer 13 der Leitlinie für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen umfasst demnach all jene Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden, ohne dass jedoch bestimmt werden müsste, ob eine Betroffenheit auch im Tatsächlichen vorliegt. Wird das kartellbefangene Produkt außerhalb des EWR in der Produktionsstätte eines vertikal integrierten Unternehmens in ein Endprodukt, welches in der Folge im EWR vertrieben wird, eingebaut, so ist es zulässig, die durch diesen Vertrieb entstandenen Umsätze anteilig im Rahmen des Werts des kartellbefangenen Produkts in die Umsatzberechnung für die Festsetzung der Geldbuße mit einzubeziehen. Die Kommission überschreitet bei einer derartigen Vorgehensweise nicht ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 163 - 169, Abhandlung
Christian Kovács
Die Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung für Schadensersatz von Kronzeugen
S. 173 - 178, Entscheidung
Isabelle Innerhofer
Geldbußenberechnung bei EWR-Verkäufen von nicht-kartellierten Endprodukten und extraterritoriale Anwendung von EU-Wettbewerbsrecht
S. 178 - 194, Entscheidung
Beatrix Krauskopf / Anastasios Xeniadis
/ Maximilian Diem
Verwaltungsgerichtshof zur IT-Sicherung im Rahmen kartellgerichtlicher Untersuchungen
S. 195 - 198, Entscheidung
Eduard Paulus
Bundesgerichtshof spricht über die Auswirkungen der kartellrechtlichen Nichtigkeitsfolge auf das Gesellschaftsrecht ab
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