Seit dem Jahr 2010 ermittelt die Europäische Kommission gleich hinsichtlich mehrerer Vorwürfe gegen den Suchmaschinen-Riesen aus Kalifornien. Dass mitunter schon die Ausarbeitung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrere Jahre in Anspruch nimmt, liegt nicht zuletzt darin begründet, dass die Untersuchungen teils neuartige Fragestellungen berühren, deren Besonderheiten in den Spezifika der so genannten digitalen Ökonomie wurzeln. Die angesprochenen Fragestellungen reichen von der Definition des Produktmarkts über die Bestimmung der Marktanteile bis hin zur Auslegung der Missbrauchstatbestände.



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- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 43 - 50, Abhandlung
Johannes Paha / Michael Griesinger -
S. 50 - 52, Abhandlung
Elena Kazak / Anna Numerova -
S. 53 - 58, Abhandlung
Anna Theresa Mayer / Alexander Hiersche -
S. 59 - 67, Abhandlung
Fabian Zimmerer / Maria DreherDer folgende Beitrag beschäftigt sich in einem internationalen Rechtsvergleich mit der Frage, ob und inwieweit Compliance-Programme bei der kartellrechtlichen Geldbußenbemessung Berücksichtigung finden. Es werden insgesamt acht Jurisdiktionen untersucht (ua USA, EU, UK, Ö) und der jeweilige Rechtsrahmen sowie Fallpraxis analysiert. Abschließend folgt ein Resümee mit Blick auf Österreich im Speziellen.
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S. 67 - 67, Abhandlung
Eduard Paulus -
S. 68 - 70, Abhandlung
Konstantin Köck / Jörg ZehetnerMit dem geplanten KaWeRÄG 2017 soll insbesondere die Kartellschadenersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU) umgesetzt werden. Damit einhergehend sollen die nationalen Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen vereinheitlicht werden, um die Erhebung von Schadenersatzklagen wegen Wettbewerbsrechtsverletzungen nicht übermäßig zu behindern. Unter anderem wird den Mitgliedstaaten eine zumindest fünfjährige Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen vorgegeben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vorgesehene absolute Verjährungsfrist und das vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten der Verjährungsregeln den europarechtlichen Vorgaben genügen.
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S. 71 - 74, Abhandlung
Konstantin Köck / Jörg ZehetnerDurch die RL 2014/104/EU werden die Voraussetzungen für Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts neu geregelt. Unter anderem wird den Mitgliedstaaten eine zumindest fünfjährige Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen vorgegeben. Die RL hätte in Österreich bis zum 27.12.2016 umgesetzt werden müssen. Derzeit ist ein In-Kraft-Treten der Reform mit 1.5.2017 geplant. Es stellt sich daher die Frage, ob für Schadenersatzklagen, die nach der Umsetzungsfrist erhoben worden sind, bereits eine mindestens fünfjährige Verjährungsfrist gilt oder – solange die RL noch nicht umgesetzt worden ist – nach wie vor die dreijährige Verjährungsfrist (§ 1489 ABGB) zur Anwendung gelangt. Für den Fall des zwischenzeitigen Verjährungseinritts besteht die Möglichkeit, sich an der Republik wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der RL schadlos zu halten.
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S. 74 - 76, Abhandlung
Georg SeperDie Richtlinie 2014/104/EU betreffend Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der EU sowie deren Umsetzung in Österreich waren Gegenstand des 27. Competition Talk der BWB, der zugleich der letzte des Jahres 2016 war, am 21. November im Hotel Stefanie. Referenten waren Rechtsanwalt Mag. Dieter Hauck, Dr. Manfred Vogel, Vorsitzender des Kartellobergerichts, Prof. Dr. Theresia Theurl von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie Mag. Natalie Harsdorf, LL.M., stv. Leiterin der Geschäftsstelle der BWB.
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S. 77 - 79, Entscheidung
Johannes Peter Gruber -
S. 79 - 82, Entscheidung
Philipp Maunz / Rainer Kaltenbrunner