Die österreichischen Wettbewerbsbehörden weigern sich nach wie vor, den – in den Art 101 und 102 AEUV vorgeschriebenen und vom EuGH vor mehr als 50 Jahren bestätigten – Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts anzuerkennen.
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- ISSN Online: 2309-7507
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 43 - 48, Abhandlung
Parallele Anwendung von nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht III
S. 49 - 57, Abhandlung
Unionsrechtliche Probleme einer parallellaufenden Sanktionierung von Submissionskartellen
Aufgrund fehlender Kollisionsnormen sind Unternehmen, die sich an einem Submissionskartell beteiligen, einer möglichen Doppelbestrafung ausgesetzt. Zum einen kann gegen solcherart kartellierender Unternehmen eine Kartellgeldbuße nach § 29 KartG verhängt werden, zum anderen ist auch eine Verbandsgeldbuße nach § 168b StGB iVm § 4 VbVG möglich. Eine Doppelbestrafung ist jedoch aufgrund der Einschlägigkeit des Grundsatzes ne bis in idem unzulässig. Zudem resultieren aus der parallellaufenden Sanktionierungsmöglichkeit andere, im Unionsrecht verwurzelte, Probleme. Ausgehend von der europäischen ECN+ Richtlinie sind Änderungen am System der Verbandsverantwortlichkeit dringend geboten, damit sichergestellt ist, dass bei jeder Zuwiderhandlung gegen EU-Wettbewerbsrecht wirksame und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.
S. 58 - 61, Abhandlung
Wirtschaftliche Eigeninteressen: kartellrechtlich legitim „per se“ oder „im Kontext“? – Replik zu Stopper, SpuRt (2020) 216
Ist die kartellrechtliche Legitimität wettbewerbsbeschränkender statuarischer Regelungen von Sportverbänden zur expliziten Sicherung wirtschaftlicher Eigeninteressen iSd ISU-Entscheidung der Kommission (International Skating Union) (C(2017) 8240) grundsätzlich in Frage zu stellen? Können derartige Regelungen (auch) kartellrechtlich legitim „per se“ oder ggf nur „im Kontext“ sein? Ausgehend von einem Fachbeitrag in der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) wird von der vermuteten Disponibilität eines stabilen „kartellrechtlichen Prüfungsmaßstabs im Sport“ zugunsten der seit Jahren geltenden Einzelfallprüfung Abstand genommen. Als Befund der vorl Replik wird diese Würdigung auf das EuGH-Urteil „Meca Medina“ (2006) sowie auf das „Weißbuch Sport“ (2007) der Kommission zurückgeführt. Die Auffassung, dass eine Legitimität „per se“ kaum disponibel ist, wird vom EuG-Urteil „ISU ./. Kommission“ (16.12.2020) bekräftigt. Auf den historischen Hintergrund aktueller Unklarheiten wird ebenfalls kurz eingegangen.
S. 62 - 67, Abhandlung
Kartellrechtliche Geldbußenverantwortung der Konzernobergesellschaft
Adressat einer kartellrechtlichen Geldbuße ist grundsätzlich das den Rechtsverstoß begehende Unternehmen. Vor dem Hintergrund von organisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten in Konzernstrukturen erfolgte ebendort – vorangetrieben durch die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rs Akzo Nobel – eine Abkehr von diesem Prinzip.
Die somit etablierte Geldbußenverantwortung von Muttergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften wurde zu Jahresbeginn 2021 vom EuGH in der Rs The Goldman Sachs Group erweitert. Der nachstehende Beitrag unternimmt eine dogmatische Einordnung des Urteilstenors und analysiert potentielle Folgewirkungen.
S. 75 - 76, Entscheidung
Zeitpunkt für die Berechnung der fünfjährigen Benutzungsfrist im Falle einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls
In dieser Entscheidung befasst sich der EuGH mit dem Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren hinsichtlich des Kriteriums der ernsthaften Benutzung.
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