Kartellrechtliche Geldbußenverantwortung der Konzernobergesellschaft
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 14
- Abhandlung, 3282 Wörter
- Seiten 62 -67
- https://doi.org/10.33196/oezk202102006201
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Adressat einer kartellrechtlichen Geldbuße ist grundsätzlich das den Rechtsverstoß begehende Unternehmen. Vor dem Hintergrund von organisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten in Konzernstrukturen erfolgte ebendort – vorangetrieben durch die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rs Akzo Nobel – eine Abkehr von diesem Prinzip.
Die somit etablierte Geldbußenverantwortung von Muttergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften wurde zu Jahresbeginn 2021 vom EuGH in der Rs The Goldman Sachs Group erweitert. Der nachstehende Beitrag unternimmt eine dogmatische Einordnung des Urteilstenors und analysiert potentielle Folgewirkungen.
- Schmidt, Daniel Peter
- VO 1/2003
- Akzo Nobel
- Art 56 EWR-Abkommen
- OEZK 2021, 62
- Art 53 EWR-Abkommen
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Geldbuße
- Konzern
- EuGH
- Muttergesellschaft
- bestimmender Einfluss
- EuGH, 27.01.2021, Rs C-595/18 P, The Goldman Sachs Group/Kommission.
- Kartellrecht
- Tochtergesellschaft
- The Goldman Sachs Group
- Art 101 AEUV