Der Deutsche Bundestag hat am 14.01.2021 die 10. GWB-Novelle („GWB-Digitalisierungsgesetz“) beschlossen; sie ist am 19.01.2021 in Kraft getreten. Die Novelle soll in erster Linie einen Ordnungsrahmen für die digitale Wirtschaft schaffen und die Richtlinie 2019/1 der EU („ECN+-Richtlinie“) vom 11.12.2018 umsetzen. Es folgt ein kurzer Überblick. In Österreich sind vergleichbare Änderungen noch in diesem Jahr zu erwarten.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 93 - 97, Abhandlung
Das Verhältnis von Marktbeherrschung und technischem Fortschritt
Die Europäische Kommission hat ihre Klimaziele für die kommenden Jahre in einem neuen Dokument festgelegt. Wie die europäische Fusionskontrolle zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Dieses Jahr fand bereits zum siebten Mal der Kartellrecht Moot Court, gemeinsam organisiert von der Bundeswettbewerbsbehörde, der Rechtsanwaltskanzlei DORDA und der Studentenorganisation ELSA (European Law Students Association), statt. Coronabedingt musste der diesjährige Kartellrecht Moot Court wieder virtuell abgehalten werden. Gewonnen hat das Team Universität Graz (Martin Spielhofer, Fabian Winkler, Franziska Guggi), das sich im Finale gegen das Team Universität Salzburg/Sigmund Freud PrivatUniversität (Alexandra Lindner, Wolfgang Hess) durchsetzte. Das Best Speaker Finale gewann Maximilian Pfeiffenberger (Team Wirtschaftsuniversität Wien).
S. 107 - 116, Entscheidung
Knappes Match für PSA-Händler – Relative Marktmacht reloaded?
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der aktuellen Abstellungsentscheidung gem § 26 KartG des Kartellobergerichts vom 17.02.2021 zu 16 Ok 4/20d gegen die Peugeot Austria Gesellschaft mbH wegen Konditionenmissbrauchs gem § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 3 KartG. In diesem von einem Peugeot Händler (Büchl GmbH) angestrengten Individualverfahren entschied das Kartellgericht nach einem mehrjährigen Rechtsstreit (bis auf zwei Antragspunkte, die allerdings inhaltlich zusammengefasst wurden, durch das Kartellobergericht bestätigt), dass die Peugeot Austria Gesellschaft mbH ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber dem oberösterreichischen Vertragshändler im Neuwagenvertrieb und damit verbundenen Werkstättenbereich missbraucht. Der Vertragshändler Büchl vertreibt ausschließlich Neuwagen der Marken des Peugeot S.A. („PSA“) Konzerns (ie Peugeot, C***** und O*****), wobei mit einem Umsatzanteil vom 68% überwiegend Neuwagen der Marke Peugeot an Endkunden verkauft werden (bei den Werkstattdienstleistungen liegt der Anteil bei 60%). Der Verlust von Peugeot als Vertragspartner wäre für Büchl aufgrund der seit 1992 bestehenden Vertragsbeziehung existenzbedrohend gewesen. Basierend auf diesem Umstand stellte das Kartellgericht eine relative Marktmacht fest und erließ damit eine neue Grundsatzentscheidung zu § 4 Abs 3 KartG.
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