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OEZK

Heft 2, April 2020, Band 13

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7507

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Inhalt der Ausgabe

S. 43 - 53, Abhandlung

Kristina Mirtchev / Isabelle Innerhofer

„Wettbewerbsverstöße und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Auftragsvergabe“

Mit Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ins nationale Recht mit dem BVergG 2018 wurde das Vergaberecht in Österreich auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Die Verschärfung jener Bestimmungen, die einen Schnittpunkt zwischen Kartell- und Vergaberecht darstellen, bildet dabei einen Kernpunkt dieser Novellierung. Die damit einhergehenden Unklarheiten schaffen nun viel Raum für Diskussionen.

Im Fokus dieser Abhandlung stehen die Wechselwirkungen zwischen Kartell- und Vergaberecht, insbesondere die Bestimmungen über den Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren im Falle von Wettbewerbsverstößen gem § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 und widmet sich am Ende dem praxisnahen Aspekt, der Voraussetzungen einer sog „Selbstreinigung“ iSd § 83 Abs 2 BVergG 2018 von solchen Verstößen.

S. 54 - 60, Abhandlung

Annika Wanderer

Warum die Most-Favoured-Customer-Klausel zu keiner Kernbeschränkung erklärt oder gar als eine solche angesehen werden sollte

In ihrer Jahrestagung im Oktober 2019 machte der Arbeitskreis Kartellrecht in seinem Hintergrundpapier den Vorschlag, weite Most-Favoured-Customer-Klauseln (oft auch Most-Favoured-Nation-Klauseln oder – auf Deutsch – Meistbegünstigungsklauseln) als Kernbeschränkung in der vertikalen Gruppenfreistellung zu klassifizieren. Der folgende Aufsatz hinterfragt die Sinnhaftigkeit der vorgeschlagenen Aufnahme als Kernbeschränkung.

S. 61 - 61, Abhandlung

Eduard Paulus

Folgen der Corona-Virus-Pandemie auf die Rechtsprechung des EuGH und EuG

Wegen einer schwerwiegenden Krisensituation (Corona-Virus-Pandemie) stellen der Europäische Gerichtshof und das Gericht der Europäischen Union ihre Rechtsprechungstätigkeit (vorläufig) teilweise ein.

S. 62 - 64, Entscheidung

Johannes Peter Gruber

Rechtsprechungsübersicht

S. 65 - 71, Entscheidung

Christina Hummer

Kartellrechtsfreier Raum für Alt-Fusionen!?

Der gesellschaftsrechtliche Senat des OGH kommt in seiner Entscheidung 6 Ob 105/19p zu einigen interessanten kartellrechtlichen Schlussfolgerungen, von welchen folgende eine besondere Beleuchtung bedürfen: (i) Konzernprivileg, (ii) Vereinbarung iSd Art 101 AEUV und (iii) Behandlung von „Alt-Fusionen“. Außerdem würde die Umsetzung der OGH-Entscheidung einen eigenen Kartellrechtsverstoß begründen.

S. 72 - 77, Entscheidung

Martin Gassler

Die Nichtanwendung des Kartellverbots (nur) bei der Ausübung von Vetorechten eines mitkontrollierenden Gesellschafters

Der OGH hat entschieden, dass Art 101 AEUV auf die Ausübung der Gesellschafterrechte eines mitkontrollierenden Gesellschafters nicht anwendbar ist. Er hat aber auch festgehalten, dass Art 101 AEUV darüber hinaus im Verhältnis Gemeinschaftsunternehmen zu einem mitkontrollierenden Gesellschafter weiterhin anwendbar bleibt. Die Beantwortung letzterer Frage war aber nicht nur nicht entscheidungsrelevant (so gesehen ein ausführliches obiter dictum), sondern hätte auch der Vorlage an den EuGH bedurft. Der Grund dafür ist, dass es europarechtlich nicht klar ist, ob Art 101 AEUV bei (negativer) Mitkontrolle im Verhältnis Gemeinschaftsunternehmen und Mutter anwendbar ist (Konzernprivileg). Die Rsp der EU Gerichte bezieht sich nur auf die Frage inwieweit Mütter für das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Töchter haften (Konzernhaftung). Damit verpasst der OGH die Chance, dem EuGH Gelegenheit zu geben, die Themenkomplexe des Konzernprivilegs und der Konzernhaftung zu entflechten, obwohl die negative Mitkontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen dafür prädestiniert gewesen wäre.

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