Im nachstehenden Artikel werden kartellrechtliche Fallstricke im Bereich Personalsuche und Besetzung aufgezeigt, laufende Untersuchungen der US Antitrust Division des Department of Justice (DoJ) und der Russia’s Federal Antimonopoly Service (FAS) erläutert sowie die Rechtslage in Österreich und der Europäischen Union zusammenfassend beschrieben.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 8, Abhandlung
Recruitment & Antitrust: Between Targeting Workforce and Non-Poaching-Agreements
Die deutsche Monopolkommission kommt im Sondergutachten Nr 80 vom 29.05.2018 zum Ergebnis, dass sich weder positive noch negative Auswirkungen der Buchpreisbindung empirisch feststellen lassen. Sie empfiehlt daher, die Buchpreisbindung abzuschaffen. Der Deutsche Bundestag hat sich als Reaktion darauf am 14.12.2018 „einstimmig“ zur Buchpreisbindung bekannt und die deutsche Bundesregierung aufgefordert, sich bei der Europäischen Kommission für die Erhaltung der Buchpreisbindung einzusetzen. Auch wenn es dafür keine vernünftigen Gründe gibt.
S. 20 - 29, Abhandlung
Jedermann ist Jedermann – Aktivlegitimation bei Kartellschadenersatz (Otis ua C-435/18)
Kartellschadenersatzansprüche stehen „Jedermann“ zu. Dies folgt unmittelbar aus Art 101 AEUV. In seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung des Art 101 AEUV im Vorlageverfahren Otis aus Österreich hat der EuGH seine bisherige Judikaturlinie in aller Deutlichkeit bestätigt. Wie im Vorlageverfahren explizit entschieden, gehören zum „Jedermann“-Personenkreis auch nicht unmittelbar bzw mittelbar am Markt auftretende Anbieter oder Nachfrager, sofern ihnen ein Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV entstanden ist. Jeder durch ein Kartell verursachte Schaden muss nach dem nationalen Recht ersatzfähig sein. Der Ersatz von erlittenen Schäden darf dabei auch nicht von einem spezifischen Zusammenhang mit dem von Art 101 AEUV verfolgten Schutzzweck abhängig gemacht werden. Vielmehr müssen Kartellteilnehmer zur Gewährleistung der vollen und praktischen Wirksamkeit zum Ersatz aller von ihnen möglicherweise verursachten Schäden verpflichtet sein.
S. 30 - 30, Abhandlung
Folgen des „Brexits“ auf die Zusammensetzung und Zuständigkeit des EuGH und EUG
Mit Ablauf des 31. Jänner 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten, was zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union sowie deren Zuständigkeit hinsichtlich der Verfahren, die vom bzw gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet oder von diesem zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, hat.
S. 34 - 38, Entscheidung
Zwangshaft für Politiker, die beharrlich das Unionsrecht missachten? – Eine richtungsweisende Vorabentscheidung des EuGH
Der EuGH äußert sich erstmals zur Frage, inwieweit nationale Gerichte über Politiker eine Zwangshaft verhängen dürfen oder dies sogar müssen, wenn jene das Unionsrecht entgegen nationalem gerichtlichen Auftrag beharrlich nicht beachten. So geschehen im Freistaat Bayern. Was zunächst an Ludwig Thoma und seinen „Münchner im Himmel“, der sein Hosianna nicht singen will, erinnert, ist bitterer Ernst und entbehrt (beinahe) jedweder Komik. Aber lesen Sie selbst...
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