Am 1. September 2015 fand in den Räumlichkeiten des Hotels Stefanie der bereits 18. Competition Talk, dieses Mal zum Thema „Aktuelles zum Kartellrecht aus Deutschland, Schweiz und Österreich“ statt. Als Gastredner fungierten die obersten Vertreter der Wettbewerbsbehörden Deutschlands, der Schweiz und Österreichs, Andreas Mundt (Präsident des deutschen Bundeskartellamtes), Prof. Dr. Vincent Martenet (Präsident der schweizerischen Wettbewerbskommission) sowie Dr. Theodor Thanner (Generaldirektor Bundeswettbewerbsbehörde). Sarah Fürlinger LL.B., LL.M. (Referentin Bundeswettbewerbsbehörde) moderierte die Veranstaltung.



Heft 6, Dezember 2015, Band 2015
- ISSN Online:
- 2309-7507
60,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 203 - 207, Abhandlung
Marta Vejseli -
S. 208 - 210, Abhandlung
Sigrid Tresnak / Philipp Maunz -
S. 211 - 213, Entscheidung
Johannes Peter Gruber -
S. 213 - 219, Entscheidung
Christoph Raab / Isabelle InnerhoferBei der Beurteilung, ob ein von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandtes Rabattsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet ist, auf dem Markt eine gegen Art 102 AEUV verstoßende Verdrängungswirkung zu entfalten, sind sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, der Umfang der beherrschenden Stellung des betreffenden Unternehmens und die besonderen Wettbewerbsbedingungen auf dem relevanten Markt zu prüfen. Dass dieses Rabattsystem die Mehrheit der Kunden auf dem Markt erfasst, kann einen nützlichen Hinweis auf den Umfang dieser Praxis und ihre Auswirkungen auf den Markt darstellen, der die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkung erhöhen kann.
Die Anwendung des Kriteriums des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ stellt keine notwendige Voraussetzung dar, um den missbräuchlichen Charakter eines Rabattsystems im Hinblick auf Art 102 AEUV festzustellen. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist die Anwendung des Kriteriums des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ nicht sachgerecht.
Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die wettbewerbsschädigende Wirkung eines von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Rabattsystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, wenn sie wahrscheinlich ist, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass sie schwerwiegend oder bedeutend ist.
-
S. 220 - 234, Entscheidung
Anastasios Xeniadis / Luca Schicho / Sebastian Schmid / Maximilian Diem -
S. 234 - 237, Entscheidung
Eduard Paulus§ 19 Abs 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV) in der Fassung von Art 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl I S 1554, 1594) ist nichtig.