Entscheidung des KOG in Sachen Speditionen: Reduzierter Vertrauensschutz beim Vollzug von Unionskartellrecht
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEZKBand 2014
- Inhalt:
- Entscheidung
- Umfang:
- 3967 Wörter, Seiten 107-113
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Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Antragsgegnerinnen jahrelang systematisch gegen Art 101 AEUV (zuvor Art 81 EGV) verstoßen und damit einem Bußgeldtatbestand verwirklicht haben. [...]
Unter solchen Umständen ist, wie der EuGH in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ausgesprochen hat, die anwaltliche Auskunft „in keinem Fall“ zu berücksichtigen, und die Antragsgegner konnten sich unter Umständen wie den vorliegenden auch nicht über die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens im Unklaren sein. Daraus ist [...] weiters der Schluss zu ziehen, dass eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen auch nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden kann.
Nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist gleichermaßen die seinerzeitige Entscheidung des Kartellgerichts, es handle sich um ein zulässiges (inländisches) Bagatellkartell, zumal sich diese Prüfung nur auf nationales österreichisches Kartellrecht beschränkt.
Im Fall von Kernbeschränkungen ist nach nun ständiger Rechtsprechung des OGH davon auszugehen, dass eine spürbare Beschränkung des zwischenstaatlichen Verkehrs vorliegt.
Absprachen, die sich auf das Gebiet eines gesamten Mitgliedsstaates erstrecken, sind grundsätzlich in der Lage, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Weiters hat das KOG hervorgehoben, dass Vereinbarungen, an denen Tochtergesellschaften (oder Zweigstellen) beteiligt sind, die Muttergesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten haben, das Zwischenstaatlichkeitserfordernis erfüllen.
- Hölzl, Thomas
- Xeniadis , Anastasios
- Art 81 EG
- Rechtsrat.
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Milderungsgrund
- OGH, 02.12.2013, 16 Ok 4/13
- Zwischenstaatlichkeit
- OEZK 2014, 107
- § 1 KartG
- Speditionen
- Art 101 AEUV
- § 28 KartG
- § 30 KartG
- Bagatellkartell
- Rechtsirrtum